Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Ihr Vertragspartner jede Art der Nacherfüllung gemäß § 635 BGB
verweigert hatte, sind berechtigt, auch ohne Fristsetzung gemäß § 634 Nr. 2 BGB
im Wege des Selbstbeseitigungsrechts Ersatz für die Reparaturkosten durch einen Dritten von Ihrem Vertragspartner zu verlangen, d.h. hier die gezahlten Reparaturkosten von 119,00 € zuzüglich der weiteren Aufwendungen von 38,00 €.
Den Werklohn von 85,00 € hat Ihnen die Gegenseite nicht zu erstatten, denn der Rückzahlungsanspruch bezüglich des Werklohns setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus, den Sie jedoch nicht ausgesprochen haben. Zudem schließen sich das Selbstvornahmerecht gem.
§ § 634 Nr. 2
, 637 BGB
, von dem Sie durch Beauftragung des anderen Dienstleisters Gebrauch gemacht haben und das Rücktrittsrecht gegenseitig aus.
Fazit: Sie können also von der Gegenseite die Erstattung der angefallenen Reparaturkosten von 119,00 € plus der weiteren Aufwendungen von 38,00 € verlangen.
Eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB
hätte keinen Aussichten auf Erfolg, denn eine strafbare Sachbeschädigung setzt Vorsatz voraus. Unvermögen, das hier bei der Gegenseite offensichtlich vorliegt, ist jedoch kein Vorsatz bezüglich einer Sachbeschädigung.
Das Finanzamt hätte sicherlich Interesse an eine Information bezüglich der Handhabung ohne Rechnungserteilung.Ihnen selbst hilft dies allerdings nicht weiter. Falls die Gegenseite nicht einlenkt, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als der Gang zum Gericht.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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