Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Auffassung mit den 4 Metern ist grundsätzlich richtig.
Hingegen ist ebenfalls zutreffend, dass es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen gibt.
Hier hat der Nachbar auch schon die richtige Vorschrift genannt.
Die Frage ist nun, ob diese Vorschrift auch in Ihrem Fall Anwendung findet.
Erste Voraussetzung für das Greifen der Ausnahme ist, dass die Einfriedung entweder geschlossen sein muss oder die Bauteile breiter sind, als die Zwischenräume.
Wenn beispielsweise die einzelnen Zaunlatten 5 cm Durchmesser haben und die Zwischenräume lediglich 2,5 cm (oder auch 4 cm) , wären diese Voraussetzungen erfüllt.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gibt es gar keine Zwischenräume, so dass diese Voraussetzungen Ihrem Fall erfüllt ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Anpflanzung, also die Bäume, nicht höher als die Einfriedung (=Ihre Grenzwand) sind.
Wenn also beispielsweise die Einfriedung 3 m ist, darf auch die Anpflanzung höchstens 3 m hoch sein.
Nach Ihrer Schilderung ist Ihre Grenzwand deutlich höher als die Bäume, so dass sich zumindest nach Ihrer Schilderung der Nachbar voraussichtlich erfolgreich auf die Ausnahmeregelung berufen kann.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auch wenn ich bedaure Ihnen keine positivere Mitteilung geben zu können. Eine andere Beurteilung lässt die Rechtslage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung leider nicht zu.
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt