Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung des gewählten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Der Nutzer ist nicht dazu verpflichtet, sich bei jeder Internetseite über etwaige urheberrechtliche Bestimmungen zu informieren, sofern nur das bloße Lesen des jeweiligen Seiteninhalts in Frage steht. Das Lesen eines solchen Textes ist keine urheberrechtlich relevante Benutzungshandlung, für die der Nutzer das Einverständnis des Urhebers benötigt.
2. Wiederum ist in diesem Beispiel das Lesen des Seiteninhalts kein Problem. Was das Nutzen für eigene Vorträge betrifft, ist zu differenzieren: wenn der fragliche Text Urheberrechtsschutz genießt (was bei jedem Text gesondert zu beurteilen ist) stellt dessen wörtliche Übernahme und Vervielfältigung eine verbotene Nutzungsform dar, die strafbar sein kann und die zu zivilrechtlichen unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann.
Unproblematisch ist es aber in der Regel, wenn der Inhalt des Textes nur seinem Sinn nach in eigenen Worten neu wiedergegeben wird oder wenn er auszugsweise mit Quellenangabe zitiert wird, wobei das Zitat als solches natürlich nur eine angemessene Größenordnung haben darf. Seitenlange Passagen zu zitieren ist in der Regel nicht mehr zulässig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen angemessenen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt