Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Unmut ist zu verstehen. Bei behaupteten Mängeln kann es für den Verkäufer durchaus ärgerlich werden.
Ihr Verweis auf § 447 BGB
ist durchaus zutreffend.
Sie werden beweisen müssen, dass der Fernseher bei der Übergabe an den Spediteur mangelfrei gewesen ist. Sofern Sie diesen Beweis führen können, steht Ihnen der Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises zu. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist davon auszugehen, dass Sie diesen Beweis auch tatsächlich führen können
Diesen Anspruch müssen Sie gegen Paypal geltend machen. Sie müssen somit Paypal zur Zahlung auffordern. Das ist Ihr Anspruchsgegner.
Sie haben Ihre Leistung erbracht. PayPal steht insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Diese Antwort ist vom 21.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank! Eventuell habe ich mich unklar ausgedrückt. Ist der Gefahrenübergang denn nicht bereits bei Abholung, d.h. bei Abgabe des Artikels an den Spediteur? Gemäß eBay heißt es:
Wer muss beweisen, dass die gelieferte Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist?
Möchten Sie als Käufer Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels geltend machen, müssen Sie auch beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufwies. Lässt sich also nicht mehr aufklären, ob ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat oder erst nachträglich durch eine unsachgemäße Behandlung entstanden ist, geht dies zu Ihren Lasten.
Also müsste doch der Käufer beweisen, dass das Gerät bei Uebergabe defekt gewesen ist - einen Transport habe ich ja nicht angeboten - vielmehr hat der Spediteur die Ware quasi als Bevollmächtigter des K bei mir abgeholt. Das müsste doch bereits der Gefahrenübergang gewesen sein. PayPal kann doch zivilrechtlich hier nicht aktiv werden sondern gilt doch vielmehr als Bank?
Sehr geehrter Ratsuchender,
richtig. Nichts anderes habe ich auch geschrieben:
Sie als Verkäufer müssen lediglich beweisen, dass bei Übergabe an die Spedition die Ware mangelfrei gewesen ist.
Auf den Zeitpunkt, an dem die Ware beim Käufer angekommen ist, kommt es für Sie gar nicht an, den die Gefahr der (behaupteten) Beschädigung geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur ausgeliefert hat.
Also:
Bis zur Übergabe an den Spediteur Gefahr beim Verkäufer.
Nach Übergabe an den Spediteur Gefahr beim Käufer.
Kommt dann die Ware dort beschädigt an, hat aber der Verkäufer mangelfrei an Spediteur übergeben, kann der Käufer sich nur noch an den Spediteur, nicht an den Verkäufer wenden.
Aber Sie als Verkäufer haben eben die Beweispflicht der mangelfreien Übergabe AN DEN SPEDITEUR.
Richtig ist, dass PayPal nicht aktiv werden darf. Daher darf der Betrag weder zurückbehalten, noch zurückgezahlt.
Da die AGB von PayPal auch sicherlich nicht unangreifbar sind, kann PayPal sich auch nicht auf irgendwelche Bedingungen zurückziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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