Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
1.
Im Hinblick auf die sich stellenden Problemkreise und die komplexe Angelegenheit unter Berücksichtigung der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung sei vorab darauf hingewiesen, daß eine umfassende Beratungstätigkeit für den Einsatz von 50 Euro natürlich nicht erfolgen kann. Daher gehe ich davon aus, daß Sie nur eine kurze Stellungnahme und Empfehlung wünschen.
2.
In Betracht kommt eine Ausschlagung des Erbes durch die Kinder, also durch Sie und Ihre Geschwister, sowie durch Ihre Kinder und die Kinder des Bruders. Damit fällt der Nachlaß dem Vater zu.
Die Ausschlagung der Erbschaft muß in schriftlicher Form erfolgen. Die Unterschrift muß von einem Notar beglaubigt werden. Sodann ist diese Erklärung dem Nachlaßgericht vorzulegen. Allerdings kann die Ausschlagung auch zur Niederschrift des Nachlaßgerichts erklärt werden.
Nachlaßgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Erblasserin, also Ihre Mutter, ihren letzten Wohnsitz hatte.
Bezüglich der minderjährigen Kinder müssen die gesetzlichen Vertreter, also hier die Eltern, die Erbschaft ausschlagen.
Die Ausschlagung muß innerhalb einer Frist von sechs Wochen erklärt werden.
3.
Bezüglich der 10.000 Euro dürfte sich ein Schenkungsvertrag zwischen dem Vater und der Tochter als praktikabelste Lösung anbieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt