Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bevor Sie den Preis für die Malerarbeiten mindern können („Rechnung kürzen"), müssen Sie dem Maler zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
Allerdings hat der Maler alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, § 635 Absatz 2 BGB
.
Der Nacherfüllungsanspruch umfasst dabei auch die erforderlichen Vor- und Nacharbeiten einschließlich der Beseitigung der Beeinträchtigungen, die gerade bei der Nacherfüllung entstanden sind. Daher ist der Maler auch verantwortlich für das notwendige Entfernen von Gegenständen und das anschließende Wiederanbringen und Entfernung sämtlichen durch die Nachbesserung entstehenden Drecks.
Gemäß der §§ 634
, 280 BGB
können Sie zudem einen Verdienstausfall geltend machen, wenn der Maler die mangelhafte Ausführung der ursprünglichen Malerarbeiten zu vertreten hat (was zu vermuten ist).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 06.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen