Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Verwunderung kann ich nur teilen und Sie sollten den Bescheid keinesfalls rechtkräftig werden lassen.
Der Bestandsschutz schützt somit den sogenannten Ist-Zustand, so dass Gebäude auch weiter wie bisher genutzt werden dürfen, wenn sich die Bauvorschriften geändert haben.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Gebäude rechtmäßig errichtet wurde, also den damaligen Anforderungen entsprach, was ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung unterstelle.
Da der Istzustand geschützt ist, KANN der Bestandschutz in der Tat nur dann entfallen, wenn dieser Ist-Zustand in seinem Wesen geändert wird.
Und genau das liegt nicht vor
Denn das Gebäude wird so erhalten, wie es ist, da die etwas andere Form der Rollladenkästen eben nicht einer Änderungen des Gebäudes die einer Neuerrichtung gleichkommt entspricht.
Der Bestandsschutz kann also nur entfallen, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird (VG Neustadt, Az.: 4 K 329/12
.NW).
Und genau das ist nicht der Fall, so dass die Abrissverfügung zumindest nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung keinen Bestand haben darf, zumal auch fraglich ist, ob hier das zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgebot seitens der Behörde eingehalten worden ist (was aber nur anhand der tatsächlichen Abweichungen der Rollladenkästen beurteilt werden kann).
Sie müssen nun aufpassen, dass Sie dieser Abrissverfügung ordnungsgemäß und rechtzeitig entgegentreten, da sie ansonsten rechtskräftig werden kann.
Gegen die Abrissverfügung stehen Ihnen - vorbehaltlich der genauen Prüfung der Verfügung - Widerspruch und (nachdem dieser erfolglos erhoben wurde) Anfechtungsklage als Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Ist die Abrissverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.
Ich würde dringend dazu raten, sofort einen Rechtsanwalt mit der weitergehenden Prüfung und Einlegung von Rechtsmitteln zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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03.06.2013
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11:59
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