Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Vorliegend handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag.
Es besteht ein Widerrufsrecht nach § 312d i.V.m § 355 BGB
.
Die Widerrufsfrist beträgt gem.§ 355 Abst. 2 BGB
14 Tage.
Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist.
Dies wird regelmäßig durch Anklicken auf der Plattform der Fall sein.
Problem ist regelmäßig § 312 d Abs 3.Hier steht:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Solche Plattformbetreiber machen dies meist davon abhängig, dass für den Fall, dass die Dienste vollständig genutzt werden, das Widerrufsrecht erlischt.
Die beiderseits vollständige Erbringung der Leistungen aus einem Vertrag über Dienstleistung führt nur dann zum Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn dies auf „ausdrücklichen Wunsch" des Verbrauchers geschieht. Der Verbraucher muss sich dazu zwar keiner bestimmten Form bedienen. Er muss die Erfüllung des Vertrags aber „ausdrücklich" wünschen. Das schließt einen konkludent oder durch schlüssiges Verhalten geäußerten Wunsch aus.
Da ich eine solche Plattform bislang nicht nutzen brauchte, gehe ich dennoch davon aus, dass dieses Vorgehen entsprechend technisch eingerichtet worden ist.
Dann besteht leider keine Lösungsmöglichkeit über § 312 d.
Allerdings könnte man ggf. nach § 314 das Vertragsverhältnis lösen, wenn ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
Da ich keine näheren Informationen zum Workflow habe, kann ich hier keine weitere Einschätzung vornehmen.
Es sei aber so viel mitgeteilt, dass Klage nach § 314 BGB
meist an § 314 Abs. 2 scheitern, da Sie bei Kenntnis sofort den Vertragspartner zur Abhilfe auffordern müssen. Erst dann besteht ein Lösungsrecht, was aber letztlich unter Wertungsgesichtspunkten, da das Gesetz von Zumutbarkeit für beide Parteien spricht, ein schwieriges Unterfangen ist.
Dass man dort nicht den passenden Partner findet, ist ein Motiv, welches nicht zur Kündigung berechtigt.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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