Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier dürfte eine zum Schadensersatz verpflichtende Eigentumsverletzung des Handwerkbetriebs bzw. dessen Erfüllungsgehilfen vorliegen. Dies gilt wohl unproblematisch, wenn das Abbrechen de Sockelfliesen auch ohne tiefgreifende Beschädigung der Tapete möglich gewwesen wäre, der ausführende Handwerker also bei der Ausführung des Auftrags "gepfuscht" hat. Aber auch, wenn das Abbrechen der Fliesen auch bei Beachtung der Sorgfaltspflicht nicht ohne Beschädigung der Tapete möglich war, hätte der Handwerker Sie vorher hierauf aufmerksam machen müssen, sodass eine Pflichtverletzung gemäß § 241 Absatz 2 BGB vorliegen dürfte.
Sie haben daher Anspruch auf Schadensersatz gemäß der §§ 280 ff. BGB. Der Handwerksbetrieb hat daher "den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre", oder aber den Schaden zu ersetzen (vgl. § 249 BGB).
Sie sollten zunächst (soweit noch nicht geschehen) umgehend den Handwerksbetrieb nachweisbar schriftlich unter genauer Beschreibung des Schadens auf den Schaden aufmerksam machen und unter angemessener Fristsetzung die Behebung des Schadens fordern. Zudem sollten Sie ein Schadensprotokoll anfertigen mit Ort, Datum, Zeitpunkt, Name des Handwerkers, Beschreibung des Schadens. Sie sollten zudem Fotos anfertigen und den Schaden durch Dritte (z.B. Nachbar) bezeugen lassen (idealerweise schriftlich).
Weigert sich der Handwerksbetrieb, den Schaden zu beseitigen, sollten Sie einen Anwalt vor Ort beauftragen. Behalten Sie bitte auch die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche (§ 195 ff. BGB) im Auge.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen