Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Um Ihre Frage sicher beantworten zu können müsste man Ihren Arbeitsvertrag kennen.
Im Falle eines Betriebsüberganges gilt § 613 a I BGB
. Wenn Sie Mitglied der Gewerkschaft bei Betriebsübergang gewesen, würde § 613 a I S. 2 BGB
greifen. Die Regelung wird hierdurch in den Arbeitsvertrag transformiert. Falls nicht gilt der Tarifvertrag bei Ihnen infolge einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel. Dann greift § 613 a I S. 1 BGB
. Der Erwerber tritt in alle Rechten und Pflichten ein. Da bei Ihnen eine Änderung nicht erfolgte, gilt nach wie vor sehr wahrscheinliche die tarifvertragliche Regelung zur Kündigungsfrist. Der Tarifvertrag sieht in der Tat eine Frist von 5 Monaten zum Quartal vor, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat.
Wenn Sie frühzeitig ausscheiden möchten, könnte es sich daher anbieten mit dem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag zu sprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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