Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Sie haben bereits einen Kollegen mit Ihrer Verteidigung beauftragt.
Vor diesem Hintergrund hat der Kollege dem Grunde nach einen Honoraranspruch Ihnen gegenüber.
Wenn Sie nunmehr das Mandat kündigen und einen anderen Verteidiger beauftragen, müssten Sie zwei Vergütungsansprüche bedienen.
Das macht insofern aus meiner Sicht keinen Sinn. Reden Sie mit dem Kollegen und erklären Sie Ihre finanzielle Situation.
Lassen Sie von Ihrem Verteidiger prüfen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Absatz 2 StPO in Betracht kommt.
Diese Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig anzusehen ist. In formeller Hinsicht ist eine Verteidigung wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten.
Andere Möglichkeiten sehe ich in Ihrem Fall leider nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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