Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Großvater die Ausgleichung der vorzeitigen Erbauszahlung an Kind Nr. 3 gem. § 2050 BGB
angeordnet hatte.
Eine Ausgleichung hat immer nur unter Abkömmlingen zu erfolgen und ist in § 2055 BGB
geregelt.
Dem Nachlas wird die Vorauszahlung an Kind Nr. 3 hinzugerechnet und sodann die Erbquote von 2 x 1/3 und 2 x 1/6 ermittelt. Von Ihren beiden 1/6 wird dann die vorzeitige Zuwendung jeweils hälftig in Abzug gebracht.
Die Berechnung der Kinder 1 und 2 ist daher so nicht korrekt.
Es ergibt sich daher anhand Ihrer Zahlen folgende Berechnung:
Nachlass 165.000 € zzgl. 50.000 € Voraberbe = Gesamtnachlass 215.000 €
Erbteil jeweils 1/3 = 71.666 €
Erbteil Kind 3 71.666 € - 50.000 € = 21.666 €
Kind 1 und 2 bekommen bei der Erbauseinandersetzung daher 71.666 € und Enkel 1 und 2 zusammen 21.666 €.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für diese Antwort.
Eine Erbausgleich wurde nicht vereinbart.
Es wurde lediglich ein Schriftstück aufgesetzt, in dem geregelt ist, dass ein Voraberbe von 50.000 EUR zur Auszahlung gekommen ist.
Dieses Schreiben wurde von allen Beteiligten (3 Kinder, Oma und Opa) ohne einen Anwalt oder Notar verfasst. Es wurde auch nie beglaubigt oder bestätigt. Es sind lediglich alle Unterschriften vorhanden.
Wie ist es nun in diesem Fall?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung.
Da in diesem Dokument, welches von allen Beteiligten unterzeichnet worden ist, von einem Voraberbe die Rede ist, reicht dies nach der Rechtsprechung aus, um hierin eine Anordnung der Ausgleichung nach § 2050 Abs. 3 BGB
zu sehen.
Beispielsweise der Zusatz "in Vorwegnahme der zukünftigen Erbreglung" ist bereits als Ausgleichungsanordnung zu sehen.
Aufgrund Ihrer Schilderung ist daher von einer wirksamen Ausgleichungsanorndung auszugehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -