Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn mietvertraglich die Zahlung einer Pauschale vereinbart war, müssen Sie keine Nachzahlung leisten. Eine Pauschale hat schließlich den Sinn, daß eine spätere Abrechnung unterbleibt.
Anders wäre es, wenn anstelle einer Pauschale eine Vorauszahlung für die Stromkosten vereinbart gewesen wäre.
Aber auch in diesem Fall sollten Sie die Rechnung nicht begleichen, da der Defekt des Ventils nicht von Ihnen zu verantworten ist und Ihr Exfreund auch dem Vermieter gegenüber zur Verweigerung der überhöhten Zahlung verpflichtet ist.
Weisen Sie Ihn also auf die Rechtslage hin. Sollten Sie von dritter Seite zur Zahlung aufgefordert werden (Inkassobüro), sollten Sie einen Anwalt mit der Forderungsabwehr beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.online-rechtsauskunft.net
www.online-akteneinsicht.net
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidungen.de
<img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif">