Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Da hier US-amerikanisches Recht bzw. das Recht des Bundesstaates zur Anwendung kommt, in dem Sie leben, haben Sie bitte Verständnis, dass hier nur eher generelle Aussagen zur Rechtslage gemacht werden können.
1. Soweit ersichtlich besteht für Hundehalter eine der deutschen Tierhalterhaftung verwandte Haftungsgrundlage.
In Deutschland haftet der Tierhalter grundsätzlich für alle Schäden, die aus der sog. Tiergefahr resultieren, d.h. auf ein tiertypisches Verhalten, das sich einer vollständigen Kontrolle entzieht, zurückzuführen sind.
In den USA ist aber darüber hinaus erforderlich, dass dem Tier eine besondere über das normale Maß für seine Art hinausgehende Gefahr innewohnt.
Zudem müsste der Tierhalter dies gewusst haben. Dies ergibt sich aus Abschnitt 462 der California Civil Jury Instructions (CACI).
Hierfür kann sprechen, dass sich Ihr Hund nach Ihrer Schilderung nicht gut auf Fremde reagiert und sich im Bereich der Wohnung besonders beschützend verhält.
2. Nach dem in den USA grundsätzlich geltenden Common Law liegt die Beweislast hierfür jedoch beim Anspruchsteller.
Auch für alle übrigen Umstände, auf die er einen Anspruch stützt, liegt die Beweislast beim Anspruchsteller.
Dies sind hier ebenfalls, der Eintritt einer Verletzung und Ihr Ausmaß, die Erforderlichkeit einer ärztlichen Behandlung, etwaige Arbeitsunfähigkeit und sonstige Umstände, die für das Bestehen und die Höhe eines Anspruches auf Schadensersat und Schmerzensgeld relevant sind.
Während in Deutschland auch im Falle eines tatsächlich statt gefundenen leichten Hundebisses ins Bein in aller Regel allenfalls ein Schmerzensgeld von etwa 200 – 300 € in Betracht kommt, kann dies in den USA anders sein.
Zumindest aus den in Deutschland bekannten Nachrichten ist zu entnehmen, dass dort für relativ geringe Verletzungen horrende Schmerzensgelder zugesprochen werden. Genaue Kenntnis besteht meinerseits darüber jedoch nicht.
Auf Grund des anders gelagerten Sozialversicherungssystems in den USA wäre zudem mit der Geltendmachung von Arztbehandlungskosten und Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.
3. Nach dem Common Law gilt grundsätzlich auch, dass ein Mitverschulden der (angeblich) geschädigten Person zu berücksichtigen ist.
Insofern könnte die Tatsache, dass die Pflegerin trotz deutlichen Hinweises die Wohnung betrat, als Mitverschulden zu behandeln sein.
Nach Common Law führt das Mitverschulden in der Regel zum völligen Ausschluss des Anspruches (anders als nach deutschem Recht, wo es grundsätzlich zu einer Anspruchsminderung kommt).
Da die Annahme eines Mitverschuldens insofern eine sehr einschneidende Konsequenz hat, wäre nicht unwahrscheinlich, dass die Gerichte davon nur zurückhaltend Gebrauch machen.
4. Sofern Sie eine Hundehalterhaftpflicht haben, würde ich Ihnen raten, den Schaden dort umgehend vorsorglich zu melden.
Sofern Sie mit einer Schadenersatz- /Schmerzensgeldforderung konfrontiert werden, ist anzuraten, einen amerikanischen Anwalt vor Ort zu konsultieren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt