Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte:
Das RVG sieht keine Gebühren für die Erstellung eines Kostenvoranschlages vor. Für den Kostenvoranschlag würden also nur dann Gebühren anfallen, wenn dies mit dem Anwalt ausdrücklich so vereinbart war, oder wenn Gebühren für die Erstellung eines Kostenvoranschlages allgemein üblich wären, was wohl eher nicht anzunehmen ist, weil die meisten Anwälte für die Mitteilung, wie hoch die Kosten voraussichtlich liegen, nichts berechnen. Und selbst wenn man dies doch annehmen würde, könnten hier meiner Ansicht nach höchstens die Gebühren für eine Erstberatung in Ansatz gebacht werden. Diese liegen gem. 2100 VV bzw § 34 RVG
bei maximal 190,00 € (zzgl. Post und Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer) insgesamt also 243,60 €.
Nachdem der Zugewinnausgleich jedoch bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Rolle gespielt hat und dann zurückgestellt wurde, wäre es denkbar, dass der Anwalt erst jetzt die hierfür anfallenden Gebühren in Rechnung gestellt hat. Weiterhin wäre denkbar, dass es zu einem Missverständnis kam und der Anwalt doch einen Entwurf gefertigt hat.
Ich empfehle dringend, dies zunächst mit Ihrem Anwalt zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 06.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.02.2007
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21:55
Antwort
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