Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt und weise Sie noch daraufhin, dass meine Antwort lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen soll und nicht den Gang zu einer Kollegin/ zu einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Zu einer wirksamen Abmeldung bei der GEZ müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereitgehalten wird.
Eine bloße Erklärung, es würden keine Rundfunkgeräte mehr bereitgehalten, reicht nicht aus.
Dies ergibt sich aus Artikel 4 §3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Danach muss der Grund für die Abmeldung angeben werden. Diese Angabe ist eine Pflichtangabe.
Ihre Lebensgefährtin hätte also auf das Schreiben der GEZ im August 2006 reagieren müssen und angeben müssen, was mit den Geräten geschehen ist. Normalerweise reicht, wenn Sie schreiben Geräte verkauft/verschrottet/verschenkt.
Da Ihre Freundin ihre Geräte nicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ordnungsgemäß abgemeldet hat, muss sie zahlen.
Ich rate Ihnen daher, das Abmeldeformular der GEZ nochmals sorgfältig auszufüllen und per Einschreiben zu versenden.
Abmeldedatum ist dann der Tag des unterschriebenen Formulars.
Die Abmeldung wird immer nur zum Monatsende wirksam, in dem die Abmeldung bei der GEZ ankommt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Ich hoffe trotzdem, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Diese Antwort ist vom 06.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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