Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Streitwert für einen Antrag auf Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet ist, für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zu leisten, wird von den Gerichten nach § 3 ZPO
geschätzt.
Zwar sieht § 9 ZPO
vor, dass für wiederkehrende Leistungen (wozu auch das Krankentagegeld gehört) der Wert für den Zeitraum von 3,5 Jahren zu Grunde zu legen ist.
Da erfahrungsgemäß eine Arbeitsunfähigkeit nicht so lange andauert, reduzieren die Gerichte den zu Grunde zu legenden Zeitraum auf 6 Monate (OLG Karlsruhe • Beschluss vom 6. März 2006, Az. 12 W 18/06
).
Daher würde sich hier ein Gegenstandswert von (6x30x200) 36.000 € ergeben.
Wenn es sich – wie ich annehme - um einen Feststellungsantrag auf Fortbestand der Zahlungspflicht handelt, ist nochmals ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Es ergibt sich 28.800 €.
Dem entspricht eine Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit (bei Regelgebühr von 1,3) von 1196,50 €.
2. Ein Zeitraum von 3,5 Jahren ist zu Grunde zu legen, wenn auf Feststellung des Fortbestandes des Vertrages selbst (nicht der Leistungspflicht) z.B. nach einer Kündigung geklagt wird (OLG Schleswig • Beschluss vom 14. Januar 2008,Az.: 16 W 14/08
)
Dann ist aber die monatliche Versicherungsprämie (Rechnung mtl. Prämie x 12 x 3,5) maßgeblich, nicht der Krankentagegeldsatz.
Dass der Anwalt hier einen Dreijahreszeitraum zu Grunde legt, entbehrt daher jeder Grundlage.
3. Der Anwalt kann seine Tätigkeit von der Zahlung einer Vorschussrechnung abhängig machen, § 9 RVG
.
Dabei ist es zwar nicht üblich, aber durchaus zulässig bereits die gesamten voraussichtlich anfallenden Gebühren einzufordern (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az.: 1 W 63/10
).
4. Sie sollten den Rechtsanwalt um eine korrigierte Rechnung bitten.
Sollte dieser nicht einlenken, rate ich Ihnen sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden.
Bei bewusster Gebührenüberhöhung liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen Berufsrecht vor.
5. Da es hier um die Frage der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit geht, wird man im Zweifelsfall ein weiteres medizinisches Gutachten einholen müssen.
Ohne Kenntnis des Schriftverkehrs mit dem Versicherer und des ärztlichen Befunds lässt sich hier aber leider kaum eine genauere Einschätzung abgeben.
Die Strategie zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie mit dem beauftragten Rechtsanwalt oder einem anderen Anwalt anhand des vollständigen Schriftverkehrs und der vorliegenden Unterlagen besprechen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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