Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem Bundesgerichtshofurteil vom 8. Mai 2012 (Az. XI ZR 262/10
) liegt die Darlegungs- und Beweislast für die richtige Beratung bei der Bank und nicht beim Kunden, also dass Sie über solche Provisionen unterrichtet worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat außerdem für den Schadensersatzanspruch erforderliche Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung bejaht und festgestellt, dass die Bank die Beweislast dafür trägt, dass der Kunde die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte.
Wenn aber die Bank nunmehr damit argumentiert, dass Sie ja schon reichlich Fonds gezeichnet hätten, könnten dies allenfalls eine Rolle spielen, wenn Sie im Vorfeld bei diesen Fonds gewusst haben, dass die Kickback-Zahlungen an die Bank gezahlt werden.
Wenn Sie aber bei allen Zeichnungen nicht davon ausgingen, dass es diese Zahlungen überhaupt gibt, dann spielt die Menge der Zeichnungen keine Rolle, da Sie davon niemals Kenntnis erlangt haben und in allen Fällen auch keine andere Meinung hätten haben können und auf die Bank vertrauten, dass die Zeichnung in Ihrem Interesse stattfindet und nicht wegen hoher Provisionen.
Diese Antwort ist vom 10.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Das hilft mir schon sehr. Danke.
Spielt in diesem Zusammenhang auch eine Rolle, ob der jeweilige Fonds aus Steuersparnisgründen (Verlustzuweisungen) gezeichnet wurde.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Intention spielt solange keine Rolle, als es Ihnen dennoch insgesamt auf einen Gewinn ankam und bei anderen Fonds die Steuerersparnis noch höher hätte sein können, die Sie eventuell auch gewählt hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass die Bank Provision bei den von Ihnen gewählten Fonds erhält.
Es zählt für den Kausalzusammenhang daher nur, ob Sie positiv von den Provisionszahlungen wussten und nicht, welche Intention Ihre Zeichnungen hatten oder wie viele Sie bereits zuvor abgeschlossen hatten.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt