Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes, wonach Sie nur eine kurze Stellungnahme wünschen, wie folgt Stellung:
1.
Sie sprechen die sog. Kleinreparaturklausel an.
Wenn die Klausel, so wie Sie es schildern, in den Mietvertrag aufgenommen worden ist, müssen Sie zahlen. Die Kleinreparaturklausel ist zulässig.
2.
Aus Ihrer Schilderung ergibt sich auch nicht, daß die Kosten vom Vermieter trotz Kleinreparaturklausel getragen werden. Vielmehr hat man Ihnen gestattet, den Handwerker zu bestellen. Die Rechnung sollten Sie einschicken, damit diese geprüft werden könne. Man hat festgestellt, daß die Kosten unter Bagetellschäden fallen.
3.
Demzufolge werden Sie zahlen müssen. Aber: Lesen Sie zuvor Ihren Mietvertrag, ob er eine Kleinreparaturklausel enthält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt