Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es empfiehlt sich tatsächlich, den Hinweis auf die AGB bereits in die Anmeldung aufzunehmen.
Zwar greifen die strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Absatz 2 BGB
nicht bei Verträgen mit Unternehmern (vgl. § 310 BGB
). Vielmehr genügt dann zur Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung. Im unternehmerischen Verkehr reicht es also grundsätzlich aus, ist es andererseits aber auch erforderlich, dass die Parteien sich auf irgendeine Weise konkludent über die Einbeziehung der AGB einigen (siehe OLG Bremen, 11.02.2004 - 1 U 68/03
). Zumindest im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. beim Vertragsschluss per E-Mail) verlangt § 312g Absatz 1 BGB
aber auch bei B2B-Geschäften den Hinweis und die Abrufbarkeit der AGB bereits bei Bestellung bzw. verbindlicher Anmeldung.
Daher sollte sicherheitshalber durchgängig bereits auf der Anmeldung auf die AGB und deren Abrufort (Homepage etc.) hingewiesen werden, um die wirksame Einbeziehung sicherzustellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.03.2013
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16:47
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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