Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange das Insolvenzverfahren andauert und nicht aufgehoben ist, können Sie ein ganz normales Konto führen und brauchen noch nicht einmal ein P-Konto.
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind nämlich nach § 89 Abs. 1 Insolvenz-Ordnung (InsO) Zwangsvollsreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO
sind Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Das Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger dauert auch während einer sog. Wohlverhaltensphase zum Zweck der Restschuldbefreiung an (§ 294 Abs. 1 InsO
).
Eine Konto- oder Lohnpfändung ist damit während der Dauer des Insolvenzverfahrens bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens für (Insolvenz)gläubiger unzulässig.
Es besteht somit auch keine Notwendigkeit für die Errichtung eines P-Kontos. Wenn der pfändbare Teil Ihres Lohns an den Treuhänder abgeführt wird, gibt es auch für Ihren Treuhänder keinen Grund, Ihr (eigenes) Konto zu pfänden.
(Übrigens: Wenn Ihre Frau Ihren Lohn treuhänderisch auf ihrem Konto entgegennimmt, dann ist - unbeschadet der insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote - der Auszahlunganspruch auf Auszahlung der Lohnüberweisungen aus der Treuhandabrede für einen Gläubiger pfändbar.)
Die Behauptung der Bank, Sie müssten ein eigenes Konto im Hinblick auf das Geldwäschegesetz (GwG) führen, ist abwegig. Dies deshalb, weil die Bank weiß, dass es sich bei den Geldeingängen auf dem Konto Ihrer Ehefrau um Lohnzahlungen Ihres Arbeitgebers handelt. Nach dem Geldwäschegesetz besteht lediglich eine Meldepflicht der Banken, wenn der Verdacht besteht, dass Geldeingänge aus strafbaren oder terroristischen Quellen stammen, oder bei Bareinzahlung und Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehungen von über 15.000 €.
Auch nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG
haben die Banken lediglich "abzuklären", ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung. Verboten ist das Handeln des Konto-Inhabers für einen Berechtigten nicht.
Viele überschuldete Bürger, die kein eigenes Konto mehr haben bzw. eröffnet bekommen, lassen sich ihren Lohn oder das Arbeitslosengeld auf das Konto des Ehegatten überweisen.
Andererseits hat die Bank Vertragsfreiheit. Wenn sie will, kann sie das Konto Ihrer Frau kündigen (§ 19 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken). Dies hat der Bundesgerichtshof erst dieses Jahr in einem Urteil bestätigt (BGH, Urteil vom 15.01.2013,
Aktenzeichen: XI ZR 22/12
).
Lediglich Sparkassen sind verpflichtet, jedem Bürger ein sog. "Jedermann"-Konto auf Guthaben-Basis anzubieten. Zum Beispiel in Bayern folgt dies aus der Sparkassenverordnung (SPKO) vom 21. April 2007, Fundstelle: GVBl 2007, S. 332. Deren § 5 lautet:
"§ 5, Kontrahierungszwang
(2) Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis.
(3) Girokonten müssen nicht geführt werden, wenn das der Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist."
Dabei geht es die Sparkasse nichts an, ob man sich auf das Konto den eigenen Lohn oder den des Ehegatten überweisen lässt.
Dies gilt aber nur für Sparkassen, nicht für Privatbanken.
Sind Sie bzw. Ihre Ehefrau mit der Kündigung des Kontos durch die Bank, mit dem Ziel, Sie zur Eröffnung eines eigenen Lohn- oder P-Kontos zu zwingen, nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann der Banken zu wenden:
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V.
Postfach 04 03 07
10062 Berlin
Telefon: 0 30/16 63-0
Telefax: 0 30/16 63-1399
www.bdb.de
Für Volks-, Raiffeisen- und Genossenschaftsbanken: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)
Postfach 30 92 63
10760 Berlin
Telefon: 0 30/20 21-0
Telefax: 0 30/20 21-19 00
www.bvr.de
Der Deutscher Sparkassen- und Giroverband verfügt – mit Ausnahme des Bereichs der Landesbausparkassen – über keine zentrale Schlichtungsstelle; zuständig sind die bei den Regionalverbänden angesiedelten Schlichtungsstellen.
Eine Schlichtung ist allerdings für die Bank nicht bindend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
Tel: 0695050604431
Tel: 035184221127
E-Mail:
Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Sehr geehrter Herr RA Neumann,
vorerst möchte ich mich für die ausführliche Antwort bei Ihnen bedanken.
Eine kleine Nachfrage hätte ich hierzu noch:
Ist das in Ordnung, wenn meine Frau ein normales Einzelkonto besitzt oder muss es ein Gemeinschaftskonto sein?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frau kann ein ganz nrmales Einzelkonto besitzen, es muss kein Gemeinschaftskonto sein.
Allerdings muss für das Finanzamt klar sein, dass Ihre Frau für Sie bestimmte Lohnzahlungen treuhänderisch entgegen nimmt, ansionsten kann nämlich bei Überschreiten der gesetzlichen Freibeträge Schenkungssteuer anfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt