Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Die Eingruppierung richtet sich nach den in der Vergütungsordnung vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen und den ggf. dort aufgeführten Beispielstätigkeiten. Üblicherweise ist von der überwiegend ausgeübten Tätigkeit des ArbN auszugehen, mithin von der Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des ArbN in Anspruch nimmt (BAG 25.9.91, DB 92, 530
).
Legt man Ihre Schilderung zu Grunde, dürfte es gegen die Eingruppierung an Hand der Tätigkeit keine tarifvertraglichen Einwendungen geben. (Dies muss natürlich an Hand der genauen Situation, des Vertrages und des Tarifvertrages geklärt werden, was hier nicht möglich ist). Eine Ungleichbehandlung liegt insoweit nicht vor, da zum einen, die dauernde Stellvertretung im Nachhinein vereinbart worden sein dürfte (ggf. sogar stillschweigend) und ansonsten nur eine fehlerhafte Eingruppierung behoben wurde (was im Rahmen einer Änderungskündigung im Übrigen auch gegenüber der alten Mitarbeiterin hätte geltend gemacht werden können).
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass er fehlerhaft zu niedrig eingruppiert worden ist, so kann er die seines Erachtens nach zutreffende Vergütungsgruppe gerichtlich geltend machen. Eine solche Eingruppierungsfeststellungsklage ist nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein üblich und zulässig (BAG 25.9.91 , DB 92, 530
); zur Rechtskraft BAG 10.12.97 - 4 AZR 221/96
, ArbuR 98, 206). Für die Richtigkeit der von ihm erstrebten Vergütungsgruppe trägt der Arbeitnehmer im Prozess die Darlegungs- und Beweislast. Er muss daher im einzelnen diejenigen Tätigkeitsmerkmale detailliert darlegen und beweisen, die die Höhergruppierung rechtfertigen sollen (vgl BAG 20.10.93 , NZA 94, 514
). [Griese in Küttner, Personalbuch].
Nach Ihrer Schilderung halte ich den Nachweis hier für nicht einfach zu führen. Trotzdem rate ich dringend, einen Kollegen vor Ort zum genauen Durchsprechen der Umstände aufzusuchen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Diese Antwort ist vom 25.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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