Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
§ 613a I BGB regelt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse fortbestehen bleiben. Der neue Betriebsinhaber tritt also in die bestehenden Arbeitsverträge ein und hat die betreffenden Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Also kann auch der gekündigte Arbeitnehmer beanspruchen, vom neuen Betriebsinhaber zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt zu werden. § 613a IV BGB bestimmt zudem, dass die wegen eines solchen Betriebsübergangs erteilte Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer unwirksam ist, was maßgeblich wäre, wenn im Kündigungszeitpunkt die Veräußerung des Unternehmens bereits geplant gewesen, die Kündigung aber trotzdem ausgesprochen worden wäre. Andernfalls gilt, dass ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers in Betracht kommt, da die geplante Geschäftsaufgabe einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellt, der innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen ist. Für eine abschließende Beurteilung käme es aber auf weitere Details des Sachverhalts an.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt