Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vermutung es besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
"Würden trotzdem meine Stiefmutter und ihr Sohn (also mein Stiefbruder) auch was erben, wenn mein Vater sterben würde?"
Solange die Tatbestände des §1933 BGB
(Scheidungsvorausetzungen) nicht vorliegen, ist die Schwiegermutter aus §1371 Abs. 2, 3 BGB
bei Ausschlagung bzw. wenn sie nichts erbt oder ihr etwas vermacht wird neben dem Zugewinnausgleich zum "kleinen" Pflichtteil (§§ 1931 Abs.1 Satz 1; § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB
) in Höhe von 1/8 des Nachlasses in Geld berechtigt. (Güterrechtliche Lösung).
Wird die Schwiegermutter jedoch noch mit einem Vermächtnis bedacht, tritt die erbrechtliche Lösung ein. Sie erhält dann aus §§ 1371 Abs. 1
, 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB
einen Pflichtteil neben Abkömmlingen der ersten Ordnung §1924 BGB
(Ihnen und Ihrem Bruder) in Höhe von 1/4 des Nachlasses jedoch ohne Zugewinnausgleich.
Unberücksichtigt sind dabei Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Der Sohn der Stiefmutter erbt nichts, auch keinen Pflichtteil, solange er nicht von Ihrem Vater unter den Bedingungen der Annahme eines Minderjährigen adoptiert wurde.
"Oder gilt hier das Testament? Ich weiß leider nicht, ob das Testament notariell von ihm beurkundet wurde (ich schätze es zwar, da mein Vater eigentlich jede Sicherheitslücke schließen will), aber weiß es nicht."
Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes muss unter den Bedingungen des §2247 BGB
erfolgen.
Pflicht:
Eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung.
Soll (Ein Unterlassen der Angaben führt nicht zur Unwirksamkeit, kann aber zur Ungültigkeit führen.):
Vor- und Nachname; Ort und Zeit (Datum).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 5. März 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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5. März 2013
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18:44
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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