Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
„Meines erachtens müsste die Hälfte des Erblassers durch vier Kinder geteilt werden, die andere Hälfte der Immobilien gehört bereits den drei Kindern der Ehefrau."
Vereinfacht ausgedrückt ist dieses Ergebnis richtig, wenn die vier Kinder Erben wurden. Zunächst fällt der Miteigentumsanteil des Erblassers aber in die Erbmasse. Da mehrere Erben vorhanden sind, existiert dann eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des Miteigentumsanteils des Erblassers.
„Wie verhält es sich mit dem Barvermögen?"
Ich verstehe den von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt folgendermaßen: Im Jahr 1997 wurden die drei (rechtlichen) Kinder der Mutter deren Erben. Der Ehegatte der Mutter wurde enterbt, diesem wurde aber ein Nießbrauch am Nachlass eingeräumt. Die drei Kinder sind rechtlich auch die Kinder des Ehegatten und jetzigen Erblassers. Anderenfalls korrigieren Sie mich bitte.
In diesem Fall wurden die drei Kinder bereits 1997 Forderungsinhaber von Forderungen der Mutter.
Sie teilen mit, dass am Todestag „ein Barvermögen in Höhe von Eur. 304.000,-- vorhanden" war. Ich gehe davon aus, Sie meinen hiermit den Todestag der Mutter. Weiter teilen Sie mit, dies seien „Konten, die auf Eheleuten lauten" gewesen. Ich interpretiere dies so, dass dies Gemeinschaftskonten waren und die hieraus resultierenden Forderungen den Eheleuten gemeinschaftlich zustanden.
In diesem Fall waren die Eheleute Gesamtgläubiger der Forderungen gegen die Banken gem. § 428 BGB
. War nichts anderes bestimmt, so waren die Eheleute zu gleichen Teilen berechtigt gem. § 430 BGB
. Aus § 430 BGB
ergibt sich eine Ausgleichspflicht, wenn ein Ehegatte mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet, vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2007, 1158
m.w.N. Dies bedeutet angewendet auf Ihren Sachverhalt zum einen, dass der Ehegatte durch Umschreibung der Konten auf sich die Forderungen für sich allein in Anspruch nahm. Zum anderen stand den Erben damals ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Zahlung in Höhe der Hälfte der Forderungen gegen die Banken zu.
Nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen belief sich die Höhe dieser Forderung auf 152.000,- €.
Grundsätzlich bestand dann nach meiner Auffassung ein Herausgabeanspruch der drei Kinder gegen den Ehegatten in dieser Höhe. Diesem dürfte allerdings zu Lebzeiten des Ehegatten das Nießbrauchsrecht entgegen gestanden haben.
Mit dem Tod des Ehegatten ist das Nießbrauchsrecht erloschen gem. § 1061 BGB
.
Insofern müsste der Herausgabeanspruch der drei Kinder jetzt durchsetzbar sein und richtet sich gegen den Nachlass des Ehegatten.
Ich komme daher zu folgendem Ergebnis: Den drei Kindern steht gemeinschaftlich ein Anspruch gegen den Nachlass des Ehegatten in Höhe von 152.000,- € zu. Um diese Verbindlichkeit ist der aktuelle Nachlass zu bereinigen. Den vier Kindern steht nach Abzug dieser Verbindlichkeit dann die Summe von 82.000,- € als Erbengemeinschaft zu. Diese Summe wäre dann - wenn die Kinder zu gleichen Teilen erben - gleichmäßig zu teilen.
Aufgrund der Komplexität des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts kann dieses Ergebnis aber nur eine vorläufige Einschätzung darstellen. Abweichungen können sich auch daraus ergeben, wie die Vermögensverwaltung durch den Ehegatten während dessen Nießbrauch in der Zeit von 1997 - 2012 zu bewerten ist.
Ich empfehle Ihnen angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des von Ihnen geschilderten Falles einen im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt zu beauftragen, mit dem der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden sollte und alle Ihnen zur Verfügung stehenden Dokumente ausgewertet werden sollten.
Gern dürfen Sie sich zur weiteren Bearbeitung dieser Angelegenheit auch an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten wenden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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