Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus Ihren Angaben ist erst einmal ersichtlich, dass Sie einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
geschlossen haben. Der genaue Inhalt Ihres Vertrags scheint jedoch nicht eindeutig zu sein. Ein Vertrag muss grundsätzlich die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten, zu denen im vorliegenden Fall Kaufpreis, Kaufgegenstand sowie die Kaufparteien gehören. Sie haben zu einem bestimmten Preis von dieser Privatperson, wie Sie sagen, einen Beamer gekauft. Sollten Ihre Angaben zutreffen, ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Nicht eindeutig scheint der Vertragspartner zu sein. Sind Verträge nicht eindeutig, so sind sie gemäß §§ 133
, 157 BGB
auszulegen. Nun ist mir leider das genaue Angebot bei „Ebay-Kleinanzeigen.de" nicht bekannt. Darauf kommt es jedoch maßgeblich an. Die Auslegung der Verträge erfolgt nach dem so genannten objektiven Empfängerhorizont. Das bedeutet, von welchen Umständen hätten Sie im konkreten Fall nach Treu und Glauben ausgehen können und dürfen.
Für Sie schienen die Umstände Ihrer Sachverhaltsschilderung nach auf eine Privatperson als Vertragspartner hinzuweisen. Diese dürfte dann Vertragspartner geworden sein. Wenn ich Sie richtig verstehen, haben Sie mit dieser Person per Emailkontakt auch die Einzelheiten vereinbart, also auch die Zahlung per Vorkasse.
Ich weise Sie in diesem Punkt jedoch darauf hin, dass grundsätzlich das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vereinbarte gilt. Sollte die Vorkasse nicht vereinbart worden sein, sondern plötzlich lediglich einseitig auf eine Rechnung geschrieben worden sein, muss Sie nicht per se Vertragsinhalt geworden sein. Allerdings kann dieser Vermerk ein Indiz für den vorherig vereinbarten Vertragsinhalt sein. Der Vertragspartner wird im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt, eine abweichende Rechnung von „Beamershop" ändert daran nichts, wenn ein Vertrag mit der Privatperson zustande gekommen ist.
Sollte für Sie, worauf Ihre Angaben hindeuten, lediglich erkennbar gewesen sein, dass tatsächlich nur diese Privatperson Ihr Vertragspartner geworden ist, so besteht ein verbindlicher Kaufvertrag. Danach sind Sie zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet und der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung des Beamers. Wie Sie sagen, ist beides geschehen,insbesondere ist der Zahlungsbeleg vorhanden, so dass der Kaufvertrag bis dato ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Sie sind Eigentümer des Beamers geworden.
Leider lässt sich von hieraus ohne die Unterlagen zum tatsächlichen Vertragsschluss eine Einschätzung schwer durchführen. Ich würde Ihnen daher empfehlen, mit allen Unterlagen bzw. Schriftstücken, die Sie von diesem Vorgang besitzen, zu einem Rechtsanwalt vor Ort zu gehen, damit dieser die Unterlagen prüfen kann und gegebenenfalls ein Schreiben an die Gegenseite verfasst.
Sollten Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die Ihnen zur Verfügung stehende Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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