Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ich verstehe Ihre Frage dahingehend, dass Sie bereits einen Steuerbescheid erhalten haben und Ihnen die Umzugskosten also nicht erstattet worden sind.
Daher rate ich Ihnen, hiergegen Einsoruch einzulegen und genau die von Ihnen in der Frage geschilderten Erwägungen noch einmal gegenüber dem Finanzamt darzulegen. Mehr können Sie alleine nicht tun, denn aus dem juristischen Blickwinkel heraus handelt es sich bei dem von Ihnen geschilderten Fall um eine schwierige juristische Grundsatzfrage, die eben auch als solche umfassend und sehr ausführlich zu behandeln ist.
Sollte also das Finanzamt Ihren Einspruch verwerfen, dann bleibt Ihnen nur noch der Weg einer Klage vor dem Finanzgericht, wozu ich Ihnen dringend die Beauftragung eines Rechtsanwaltes (und deutlich nicht die Beauftragung eines Steuerberaters) anrate. Nur ein Rechtsanwalt ist in der Lage, den von Ihnen geschilderten Sachverhalt aus allen denkbaren Aspekten heraus zu würdigen und vor dem Finanzgericht überzeugend darzustellen. Neben dem reinen Steuerrecht wäre meines Erachtens auch Verfassungsrecht zu beachten. Urteile oder Rechtsnormen kann ich Ihnen leider nicht liefern, was eben an der Grundsätzlichkeit Ihres Anliegens liegt. Ohne verständige Beamte auf seiten des Finanzamtes wird letztlich kein Weg am Rechtsanwalt vorbei führen.
Ich hoffe Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben. Sollten nocht Unklarheiten bestehen, so benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen, Rechtsanwalt