Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Die 513 EUR sind die sog. 1 %-Regelung, bei der weder Ihr Mann seine Privatfahrten nachweisen muss noch der Arbeitgeber die Gesamtkosten belegen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2
und 3 EStG; R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2008). Mit der Pauschalierungsmethode sind alle Privatfahrten und die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen abgegolten. Die 394 € sind Zuzahlungen bzw als Eigenanteil zu den Leasingraten des Wagens zu beurteilen.
2. Die Zuzahlungen sind als Werbungskosten absetzbar und auch die Differenz zwischen dem Privatanteil, also für privat gefahrene Kilometer, und den pauschalierten Kosten nach der 1 % Methode.
3. Doch ein "Firmenwagen" ist dies; alles läuft auf den Arbeitgeber (Vers. Leasing etc.). Der Arbeitgeber wird sicherlich auch die Vorsteuer wegen der etwaigen Leasinggebühr geltend machen.
4. Dies kann ich Ihnen auch nicht sagen, weil ich hierzu weitere Informationen benötige. Jedenfalls ist die "Firmenwagennutzergebühr", welche als Zuzahlung zu qualifizieren in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Den geldwerten Vorteil hat Ihr Mann zu versteuern. Wie oben bereits mitgeteilt, ist ein Werbungskostenabzug weiter nur noch denkbar, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass für den Pkw z.B. 10.000 € Kosten im Jahr 2010 angefallen sind, man pauschal für die private Nutzung 4.000 € beim Arbeitnehmer besteuert hat und nach vorliegendem Fahrtenbuch tatsächlich nur 20,00 % Privatanteil vorliegt, wäre für die Differenz (4.000 Besteuert, 2.000 € tatsächlich für Privatanteil anzusetzen) ein Werbungskostenabzug möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 20.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen