Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Berechnung des Schadens
Wenn der Handwerker tatsächlich im Verzug ist, dann schuldet er Ihnen gem. §§ 286
, 280 BGB
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Dies können grundsätzlich auch Mehrverpflegungsaufwendungen sein. Sie sollten dabei aber bedenken, dass Sie verpflichtet sind, den Schaden möglichst gering zu halten. Sie dürften daher nicht in einem Fünf-Sterne-Restaurant essen. Und Sie müssen darlegen, welche Mahlzeiten Sie auswärts einnehmen mussten. Hinsichtlich einer normalen Brotmahlzeit wird man Sie ggf. auf das Wohnzimmer verweisen.
Auch müssten Sie ersparte Aufwendungen sich anrechnen lassen. Nicht zuletzt müssen Sie im Falle eines Prozesses Ihre Aufwendungen nachweisen. Das bedeutet, dass Sie die Belege aufbewahren müssen.
Wenn Sie dies beherzigen, können Sie den so ermittelten angemessenen Betrag von der Rechnung abziehen. Ob der Handwerker den Restbetrag dann überhaupt versucht einzuklagen, kann nicht sicher vorausgesagt werden. Aber Sie hätten vor Gericht gute Aussichten, zu gewinnen. Aus diesem Grund wird der Betrag faktisch dann meistens nicht mehr eingeklagt.
2. weitere Nicht-Leistung
Sollte auch der Termin am 20.01. wieder platzen, bleibt es zunächst bei der Berechnung des Verzugsschadens.
Darüber hinaus könnten Sie eine Ablehnungsandrohung setzen und ankündigen, nach Ablauf einer weiteren Frist die Arbeiten durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Hiervor würde ich jedoch abraten wollen. Durch die Vermischung von Handwerkerleistungen kann es schnell dazu kommen, dass die Gewährleistungsansprüche untergehen bzw. nicht mehr durchsetzbar sind. Dies sollte bei einer nagelneuen und möglicherweise sogar hochwertigen (Granitarbeitsplatten) Einbauküche unbedingt vermieden werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
-Rechtsanwalt-
Bremer Str. 28a
21073 Hamburg
Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax.: 040 - 24 88 21 97
Email:post@ra-breuning.de
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.01.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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