Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Sofern kein Betriebsübergang gem. § 613a BGB
vorliegt, wäre der neue AG nicht an die Elternzeitzusage des alten AG gebunden. Im ungünstigsten Fall könnten Sie daher einen Teil der Elternzeit verlieren.
2. Wenn Sie den Arbeitsvertrag nicht annehmen möchten und auch sonst nichts unternehmen, passiert natürlich gar nichts. Sie hätten in diesem Fall einfach keine Arbeit mehr.
Alternativ könnten Sie den Vertrag unter Vorbehalt annehmen und dann eine Klärung vor dem Arbeitsgericht anstreben, ob es sich um einen Betriebsübergang handelt oder nicht.
Sollte es sich um einen solchen handeln, würde das Arbeitsverhältnis übergehen und Sie würden auch die Elternzeit behalten.
Da es sich bei der Frage nahc einem Betriebsübergang um eine recht komplexe rechtliche Materie handelt, würde ich Ihnen folgenden Rat geben: Suchen Sie einen arbeitsrechtlich orientierten Kollegen auf und nehmen Sie eine Beratung in Anspruch. Der Anwalt kann auf Basis aller vorgelegten Fakten beurteilen, ob es sich um einen BÜ handelt oder nicht. Sofern dies der Fall wäre, würde eine gerichtliche Klärung Sinn machen. Andernfalls können Sie mit dem Kollegen das für Sie günstigste weitere Vorgehen besprechen.
Gerne können Sie sich zu diesem Zweck auch an unsere Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen in jedem Fall viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die prompte Antwort.
D. h. ich müsste nun in Verhandlung mit meinem neuen Arbeitgeber um den wirklichen Beginn meines Arbeitsverhältnisses treten?
Man kann ja nicht erwarten, dass man von heute auf morgen sofort beginnt zu arbeiten. Die Betreuung meines Kindes muss gewährleistet sein, etc...
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten darf:
Wenn wir einmal annehmen, dass Sie aktuell aufgrund der Insolvenz nicht in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen und auch kein Betriebsübergang nach § 613a BGB
stattgefunden hat, trifft Ihre Einschätzung zu.
Für diesen Fall sollten Sie mit Ihrem potentiellen AG über die Situation sprechen. Eventuell lässt dieser sich auf ein neues Arbeitsverhältnis ein und gewährt Ihnen zusätzlich die noch ausstehenden 10 Monate der Elternzeit.
Andernfalls sollten Sie meinen Vorschlag aus der ersten Antwort aufgreifen und sich an einen Kollegen wenden. Bedenken Sie, dass Sie in diesem Fall zügig handeln, um mögliche Fristen nicht zu versäumen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen noch viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt