Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Verursachte Schäden müssen Sie nicht zahlen.
Um an das Auto zu kommen, könnte die einfachste Lösung sein, den vollen Betrag unter Vorbehalt
zu zahlen und die Differenz dann zurückfordern.
Ansonsten bliebe Ihnen nur die Klage auf Herausgabe gegen Zahlung des niedrigen Betrages.
Ob Sie Erfolg haben werden, wird auch von den tatsächlichen Gegebenheiten (Sachverständiger) abhängen.
Daher sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Bei geringem Einkommen können Sie Beratungshilfe erhalten. Einen Berechtigungsschein und weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Mit Beratungshilfe ist die außergerichtliche Vertretung (bis auf einen Eigenanteil von 10 Euro) dann für Sie kostenfrei. Im Gerichtsverfahren können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Diese Antwort ist vom 19.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Tel: 07144-8889866
Web: http://www.anwalt-for-you.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für die schnelle und gute Antwort!!!!
Also ich bin wirklich völlig überrascht, wie schnell Sie geantwortet haben- echt Klasse! Ich werde dieses Forum bestimmt gern mal wieder nutzen. Bis heute habe ich nicht mal gewußt, dass es soetwas gibt. Also nochmals vielen Dank!
Aber eine Rückfrage habe ich dennoch. Ich würde mich ja gern für die (von Ihnen emfpohlene) einfachste Lösung entscheiden-also Zahlung des vollen Betrages und dann die Differenz zurückfordern.
Heißt das, ich schicke nach Zahlung unter Vorbehalt der Werkstatt meinen Widerspruch der Rechnung zu und fordere die Korrektur der Rechnung? Wenn die Werkstatt darauf nicht reagiert, muss ich dann einen Sachverständigen einschalten und vor Gericht Klagen oder sollte ich gleich nach Abholung des Autos einen Sachverständigen einschalten?
Viele Grüße
M.
Vielen Dank für die Nachfrage.
Bei der Zahlung machen Sie den Vorhalt deutlich (auf Überweisung vermerken oder bei Barzahlung auf Quittung vermerken lassen).
Danach müssen Sie die Rückforderung bei der Werkstatt geltend machen. Also der Rechnungshöhe widersprechen und den zu viel gezahlten Betrag unter Frist fordern.
Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, werden Sie den Betrag einklagen müssen. Dazu müssen Sie den Fahler der Werkstatt beweisen, wass ggf. durch gerichtlichen Sachverstndigen erfolgt.
Viel Erfolg.