Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die gesetzliche Regelung zur Kündigungsfrist des gewerblichen Mietverhältnisses findet sich in § 580a Abs. 2 des BGB
. Diese gesetzliche Regelung ist aber nicht einschlägig.
Die gesetzliche Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB
ist im gewerblichen Mietverhältnis disponibel.
Ihr Vater hat im Mietvertrag eine andere Formulierung als die gesetzliche Formulierung gewählt. Diese vertragliche Regelung ist hier heranzuziehen.
Danach ist die Kündigung bis zum 30.03.2013 zu erklären und wird wirksam zum 30.06.2013.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und zuzustellen.
Ich empfehle, die Kündigung "beweissicher" zuzustellen, also möglichst in Beisein eines Zeugen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Schnurr, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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