Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Nummerierung richtet sich nach der Reihenfolge Ihrer Fragen.
1. Der Fliesen-Handwerker muss von Ihnen nur dann unmittelbar bezahlt werden, wenn Sie ihm (und nicht dem Bauträger) einen Auftrag erteilt haben. Das ist nach Ihren Ausführungen nicht der Fall.
2. Der Rechnung der Fliesenfirma sollten Sie deshalb mit dem Hinweis widersprechen, dass zwischen Ihnen kein Vertrag besteht.
Wenn dann der Bauträger diese Fliesenarbeiten in Rechnung stellt, werden Sie diese Arbeiten in der vereinbarten Höhe zusätzlich bezahlen müssen, es sei denn: Sie haben in Ihrem Bauträgervertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz VOB) vereinbart. Dann könnte die erteilte Schlussrechnung vom Dezember 2012 Ausschlusswirkung für zusätzlich Forderungen entfalten.
In letzterem Fall müsste auch die Frage, ob zur Sanitärausstattung auch Fliesenarbeiten gehören, nicht entschieden werden. Sollte es darauf ankommen, sind Fliesenarbeiten m.E. im Zweifel keine Sanitärausstattung.
3. Ständig geänderten Kostenzusammenstellungen sollten Sie mit dem Hinweis auf zuvor erteilte Kostenzusammenstellungen und die Schlussrechnung vom Dezember 2012 widersprechen.
4. Mahnungen entfalten in disem Zusammenhang keine rechtliche Wirkung. Unabhängig davon sollten Sie vorsorglich einer ersten Mahnung widersprechen.
5. Kosten bei einem Rechtsstreit (Gerichtskosten und Anwaltskosten) trägt die unterlegene Partei. Bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen erfolgt eine entsprechende Quotelung der Kosten.
6. Da hinsichtlich der Elektroinstallationen offensichtlich eine Direktbeauftraung des Handwerkers durch Sie erfolgt ist, können Sie auch nicht verlangen, dass diese Arbeiten in die Schlussrechnung aufgenommen werden. Gewährleistungsansprüche richten sich unmittelbar gegen den Elektriker und nicht gegen den Bauträger.
Zur Frage der Geltung der VOB benötige ich ggf. von Ihnen weitere Informationen. Diese Prüfung würde dann allerdings über diese Erstberatung hinaus gehen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Für Verständnisfragen können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen. Sollten Sie Ihre weitere Interessenwahrnehmung wünschen, können Sie mich gern kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Nolting
-Rechtsanwalt / Hamburg-