Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt:
Ich gehe nicht davon aus, dass Ihnen hier ein Strafverfahren droht.
Beim Entfernen von Stromplomben kommt grundsätzlich eine Strafbarkeit nach § 248 c
Strafgesetzbuch in Betracht. Hier droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Sie haben sich jedoch mit dem Energieversorger in Verbindung gesetzt und sind direkt angemeldet worden. Zudem mussten Sie dringend Ihr Kind versorgen und konnten nicht bis Montag warten.
Nach den Umständen ist daher nicht zu erwarten, dass Sie strafrechtlich verfolgt werden.
ch darf Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird hier das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Braun
-Rechtsanwältin-
Diese Antwort ist vom 08.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
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