Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Berliner Testament erbt der überlebende Ehegatte zunächst das gesamte Vermögen allein. Die Kinder erhalten zunächst nichts. Das Berliner Testament setzt dabei voraus, dass diese berechtigten Erben auf den Pflichtanteil verzichten. Sie werden dann zu Schlusserben nach dem Ableben des zweiten Elternteils und beerben diesen.
Damit der überlebende Ehegatte das Erbe nicht komplett ausgibt, ist es sinnvoll eine sog. unbefreite Vorerbschaft anzuordnen. Dies gilt automatisch, wenn im Testament nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wurde. Der überlebende Ehegatte ist hierbei jedoch stark in seiner Verfügungsvollmacht eingeschränkt. Ein nicht befreiter Vorerbe darf den Nachlass nur entsprechend seiner zugewiesenen Berechtigungen nutzen. Meist kann er auch die Erträge für sich verbrauchen. Bei dieser Regelung ist es das Ziel des Erblassers, den Fortbestand des gesamten Vermögens für den Nacherben komplett zu erhalten. Der nicht befreite Vorerbe darf insbesondere keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen, Grundstücke mit einer Hypothek belasten oder Rechte an einem Grundstück eintragen lassen. Der unbefreite Vorerbe muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und erhalten.
Wird der Vorerbe befreit hat dies für den überlebenden Ehegatten Vorteile, da er besser abgesichert ist. Auch der befreite Vorerbe darf keine Schenkungen vornehmen, die das Vermögen des Nacherben stark mindern. Die Haftung beschränkt sich hierbei jedoch nur auf die böswillige Verminderung des Vermögens, §§ 2136
, 2113 BGB
. Sofern Schenkungen von Erbschaftsgegenständen vorgenommen werden, ist der Vorerbe den Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet, § 2138 II BGB
.
Hinsichtlich einer Schenkung zu Lebzeiten – wie die Übertragung des Hauses auf Ihren Bruder – gilt folgendes:
Sofern zum Erbfall die Schenkung noch keine zehn Jahre zurückliegt, wird diese auf den Pflichtteil angerechnet. Die Anrechnung wird mit jedem Jahr um 10 v.H. geringer d.h. im ersten Jahr werden 100 % angerechnet, im zweiten Jahr nur noch 90 % usw.
Zu Lebzeiten können Ihre Eltern, sofern beide noch leben, mit ihrem Eigentum verfahren, wie sie möchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 5. Februar 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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5. Februar 2013
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11:20
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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