Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstanden habe waren Sie mit dem Vater Ihres Kindes nicht verheiratet.
Daher kommen Ausgleichsansprüche wie sie im Falle der Ehe bestehen -etwa aus einer Zugewinngemeinschaft- normalerweise nicht in Betracht.
Allerdings gibt es zumindest einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt des Kindes.
Diesen sollten Sie auch geltend machen.
Daher würde ich Ihnen auf jeden Fall den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort empfehlen.
Da der Vater des Kindes nach Ihrer Schilderung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auch leistungsfähig ist, sollten Sie einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht vor Ort kontaktieren, um den Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Vater des Kindes durchzusetzen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, alles Gute, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Diese Antwort ist vom 13.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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