Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. würde es sich lohnen nachträglich zu einem Anwalt zu gehen um mich da irgendwie rauszuholen, da ich wie gesagt nie einen Brief erhalten habe ?
Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Vermieter bei Ihrem Auszug gar nicht informiert haben. Er musste also davon ausgehen, dass Sie weiter die Möglichkeit haben, von Schriftverkehr an die angemietete Wohnung Kenntnis zu erlangen. Die Geltendmachung an der alten Wohnung war daher möglich und richtig, zumal der Mietvertrag ja offenbar fortbestand. Da der Vollstreckungstitel gegen Sie wirksam ist, kann auch ein Anwalt nichts weiter dagegen unternehmen.
Selbst wenn der Titel zu Unrecht auf diese Weise ergangen sein sollte, so ist er zumindest inhaltlich richtig, da Sie den Mietzins aus dem nicht beendeten Mietvertrag bzw. Nutzungsentgelt wegen Nichtrückgabe der Wohnung schulden.
Ohne Kenntnis des Vollstreckungtitels kann ich Ihnen jedoch nicht sagen, welcher Forderungsteil überhaupt schon tituliert ist und welcher eventuell nicht. In Abhängigkeit des konkreten Mietvertrages sind eventuell Teile des nicht titulierten Betrages gegen Sie nicht (mehr) durchsetzbar. Hier lohnt es sich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser wird neben der Verjährung und wirksamen Geltendmachung der Betriebskostenabrechnung auch prüfen, ob das Mietverhältnis noch besteht oder ggf. seitens des Vermieters beendet wurde und welche Forderungen gegen Sie geltend gemacht werden können.
2. muss der Anwalt mich über die aktuell offenstehedne Forderung informieren ?
Ja, das muss er. Fordern Sie höflich ein Forderungskonto und die Kopie des Titels an.
3. muss er mir kopien schicken auf anfrage, da ich wie gesagt nie ein brief bekommen habe bis zur vollstreckungsandrohung ?
Nein, muss er nicht. Wenn Sie aber höflich den Titel anfordern, wird er Ihnen diesen schicken.
4. die nebenkostenabrechnung hat wieder nur mein bruder bekommen, kann ich mich da irgendwie vorschützen, nicht das wieder kosten enstehen wenn mein bruder nicht bezahlt, da er mir diese auch nicht zukommen lassen will ?
Ohne genaue Kenntnis von Ihrem Mietvertrag kann ich nicht entscheiden, ob es ausreichend ist, die Abrechnung allein Ihrem Bruder zu schicken. Meist ist im Vertrag vereinbart, dass es ausreicht, einen Mieter zu informieren. Sie sollten daher vorsorglich ganz konret darum bitten, dass zukünftiger Schriftverkehr (auch) mit Ihnen geführt wird.
Sollte eine solche Klausel bei Ihnen im Vertrag nicht vorgesehen sein, müssen alle rechtverbindlichen Erklärungne auch an Sie gehen. Tun sie das nicht, werden Sie Ihnen gegenüber nicht wirksam.
Gegenüber Ihrem Bruder haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf Übersendung der Abrechnung. Diesen können Sie auch im Klageweg geltend machen, wenn Ihr Bruder sich weigert.
5. muss ich mich nachträglich aus dem mietvertrag nehmen lassen, damit ich weiteren schriftverkehr zugeschickt bekomme ?
Sie sollten sich in jedem Fall aus dem Vertrag nehmen lassen bzw. selbst kündigen, wenn der Vermieter Sie nicht freiwillig entlässt. Da Sie die Kündigung aber nur zusammen mit Ihrem Bruder aussprechen können, führt Ihre alleinige Kündigung noch nicht zur Beendigung des Mietvertrages. Sie müssen also dem Vermieter weiter die Miete zahlen. Im Verhältnis zu Ihrem Brunder haben Sie jedoch ab Ablauf der Kündigungsfrist den Anspruch, dass er die Miete allein zahlt.
Eventuell haben Sie ja mit Ihrem Bruder bereits bei Ihrem Auszug eine entsprechende Vereinbarung getroffen, dass er die Miete ab dann allein zahlt. Dann könnten Sie von Ihrem Bruder die Zahlungen an den Vermieter ersetzt verlangen.
Sofern Ihr Bruder den Mietvertrag nicht freiwillig kündigt, sollten Sie ihn auch insoweit verklagen. Anderenfalls zahlen Sie dem Vermieter noch ewig und können sich das dann bei Ihren (vermutlich nichts besitzenden) Bruder zurück holen (und damit auf dem größten Teil sitzen bleiben).
Ich gehe davon aus, dass der Vermieter das Mietverhältnis jedoch bereits selbst fristlos gekündigt hat. Dann ist es ausreichend, diesem Ihre Schlüssel zur Verfügung zu stellen bzw. mitzuteilen, dass Sie den Besitz aufgegeben und Ihr Bruder die Schlüssel hat. Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie dann keine Miete/Nutzungsentschädigung mehr zahlen.
Sobald das Mietverhältnis beendet ist, müssen Sie alle Erklärungen ebenfalls erhalten, damit diese wirksam werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Michel, Rechtsanwältin