Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfragen wie folgt beantworten:
1. Ich würde dem bisherigen Eigentümer gerne eine großzügige Frist zur Räumung der Wohnung bis Ende März 2013 einräumen. Ist dies ein Problem?
Zutreffend ist, dass der Zuschlagsbeschluss einen Räumungstitel darstellt. Wenn dieser dann in der vollstreckbaren Ausfertigung vorliegt, kann der Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt werden.
Die Gewährung einer Räumungsfrist ist grundsätzlich kein Problem. Jedoch sollte dies ausdrücklich als Räumungsfrist benannt werden, das kein Mietverhältnis zustande kommt muss erklärt werden und rein vorsorglich sollte einer weiteren Nutzung über den 31.03.2013 hinaus bereits jetzt widersprochen werden.
2. Kann ich eine Nutzungsentschädigung zuzüglich der anfallenden Nebenkosten dafür verlangen? Wenn ja, an welchen Maßstäben sollte sich die Höhe der Nutzungsentschädigung orientieren?
Wenn Sie die Gewährung der Räumungsfrist von einer solchen Nutzungsentschädigung abhängig machen, dann kann eine solche eingefordert werden ohne diese Bedingung könnte es im Nachgang schwierig werden.
Daher sollten Sie bei der Gewährung der Räumungsfrist dies unter der Bedingung von Zahlung einer Nutzungsentschädigung stellen und ansonsten die sofortige Räumung fordern.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung können Sie nach der ortsüblichen Miete (nach Mietspiegel des Ortes in welcher sich die Wohnung befindet) bestimmen oder vorliegend analog der weiteren vermieteten Wohnung im Objekt.
3. Wie kann ich dies formulieren ohne einen Mietvertrag abzuschließen? Ich möchte auf gar keinen Fall mein Recht auf sofortige Zwangsräumung verlieren!!
Folgende Formulierung könnten Sie unter Zusammenfassung des vorstehenden wählen:
„Aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom … sind Sie verpflichtet die Wohnung in …. umgehend zu räumen.
Ich gewähre Ihnen hiermit eine Frist zur Räumung bis (31.03.2013) unter der Maßgabe, dass Sie eine Nutzungsentschädigung i.H. v. ….. € /Monat zahlen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist widerspreche ich bereits jetzt der weiteren Nutzung der Wohnung, gleiches gilt für den Fall, dass Sie die Nutzungsentschädigung nicht zahlen.
Bitte bestätigen Sie mir bis …., ob Sie die Räumungsfrist nutzen möchten und die Nutzungsentschädigung zahlen werden. Sollte ich keine Bestätigung erhalten, so sind Sie verpflichtet die Wohnung bis zu dieser Frist zu räumen."
4. Haben Sie eine weitere Empfehlung für mich? Muss ich auf entwas Besonderes achten?
Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes habe ich keine weiteren Empfehlungen. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob der vorherige Eigentümer mit Familienangehörigen (Ehefrau o.ä.) oder anderen Personen die in der Wohnung mit leben einen Mietvertrag über diese Wohnung abgeschlossen hat. Dieser müsste dann nach § 57a ZVG
gekündigt werden. Dies muss jedoch zum ersten möglichen Kündigungszeitpunkt erfolgen. Danach wäre nur eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Diese Antwort ist vom 28.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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