Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben den vorgeschlagenen Preis bezüglich Dringlichkeit / Detailtiefe verringert. Ich beantworte Ihre Fragen daher unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Ihr Vater bestimmt allein durch Testament die Erbfolge. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ihre Mutter hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen Ihres Vaters und kann insbesondere nicht nachträglich eigenmächtig die Erbfolge Ihres Vaters ändern und Sie auf den Pflichtteil verweisen.
2.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; § 2303 BGB
.
Im Falle des letztversterbenden Elternteils beträgt der Pflichtteil 25 % bei zwei Kindern des Erblassers.
Im Falle des erstversterbenden Elternteils beträgt der Pflichtteil 12,5 % bei zwei Kindern des Erblassers und Zugewinngemeinschaft der Ehegatten.
3.
Sie müssen Ihren Bruder zur Zahlung auffordern und können gegebenenfalls in sein Vermögen vollstrecken lassen.
4.
Ja, aber nur mit Zustimmung des Erblassers beispielsweise durch einen Erbvertrag.
5.
Wenn Ihr Vater nicht Eigentümer des Hauses ist, hat er grundsätzlich keine Rechte daran. Möglicherweise könnten Ausgleichsansprüche bestehen, um dies beurteilen zu können, sind aber noch weitere Informationen nötig.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 27.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Vielen Dank fuer die Information.
Ich hätte gerne etwas mehr Info bezgl. dem Pflichtteil für das 2. Haus. Kann ich meine Mutter verklagen (vor Gericht gehen), und versuchen, dass das 2. Haus 50/50 an mich und meinen Bruder vererbt wird?
Falls mein Vater kein schriftliches Testament für das Elternhaus hat, kann meine Mutter das Erbrecht für das Elternhaus dann nach seinem Tod ändern?
Danke!
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Entscheidung wer Erbe des 2. Hauses wird obliegt dem Eigentümer, hier Ihrer Mutter mit ihrem Anteil; der Anteil Ihres Bruders ist davon nicht betroffen.
D.h. Sie können Ihre Mutter nicht zwingen, dass Ihnen ein Anteil vom Haus vererbt wird. Erhalten Sie aus dem Erbe Ihrer Mutter zu wenig, haben Sie Pflichtteilsansprüche.
Wenn Ihr Vater kein Testament gemacht hat, werden Sie (1/4), Ihre Mutter (1/2) und Ihr Bruder (1/4) die gesetzlichen Erben über den Eigentumsanteil Ihres Vaters am 1. Haus. Ihre Mutter kann durch Testament nur die Erbfolge für die Dinge bestimmen die zum Todeszeitpunkt im Eigentum Ihrer Mutter stehen. Über Ihren Eigentumsanteil kann Ihre Mutter nicht bestimmen.
Sind Sie also vorher Erbe Ihres Vaters geworden, ist Ihnen dieser Teil sicher.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -