Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt die rechtliche Beurteilung wesentlich verändern.
Nach § 580 BGB
sind auch Sie als Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, ab der Kenntnis vom Tod der Mieters, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Die Kündigung, als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, bedarf zur Entfaltung ihrer Wirkung lediglich den Zugang beim Empfänger. Dieser muss die Kündigung nur zur Kenntnis nehmen können, lesen muss er sie nicht.
So Sie den außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen wollen, müssten Sie innerhalb der Monatsfrist seit Ihrer Kenntnis vom Tod des Mieters sicherstellen, dass ein (notfalls) an die „Erben" bzw. „Erbengemeinschaft" gerichtetes Kündigungsschreiben in den Empfangsbereich derer gelangt.
Hierzu kann es bereits genügen das Kündigungsschreiben unter Zeugen in den Briefkasten oder die Wohnung des Erblassers zu verschaffen. Ein Einschreiben mit Rückschein ist hier nicht angebracht, da Sie die persönlichen Daten des einen Sohnes des Verstorbenen nicht kennen.
Mit Hilfe eines Anwaltes, durch den Sie sich vor Ort vertreten lassen können, können Sie aber ggf. über eine Meldeauskunft die genauen Adressdaten ausfindig machen.
Ob ein Erbe von den Hinterbliebenen angenommen wird oder ausgeschlagen wird kann man nur mittels eines Auskunftsersuchen beim zuständigen Nachlassgericht (regelmäßig am Amtgericht des Wohnsitzes des Erblassers/Verstorbenen) erfahren. Auch hier ist ggf. sehr hilfreich einen Kollegen vor Ort damit zu beauftragen, die laufenden Ansprüche aus dem Mietvertrag gegenüber dem Nachlass selbst anzumelden. Unter Umständen können Sie auch diesem Wege die erforderlichen Daten für die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den/die Erben/Erbengemeinschaft in Erfahrung bringen.
Gemäß § 1944 Abs. 1 BGB
kann die Erbschaft nur innerhalb von 6 Wochen seit Kenntnis des Erbanfalls erfolgen. Sie sollten also hinsichtlich des einen bekannten Sohnes des Verstorbenen hier schnell Gewissheit erlangen können.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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