Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 15 der allgemein geltenden Versicherungsbedingungen wird die Versicherung durch Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Eintritt der Berufsunfähigkeit beendigt.
Ich gehe davon aus, dass diese Klausel entsprechend auch bei Ihnen vorliegt.
Danach liegt Versicherungsfähigkleit auch bei demjenigen nicht vor, der, wie Sie, Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsminderungsfähigkeit bezieht.
Die Leistungspflicht endet in diesen Fällen zum Ende des Monats, in dem eine solche Rente gewährt wird (OLG Celle VersR 2008, 526
f.).
Wird eine solche Rente wegen Erwerbsminderungsfähigkeit rückwirkend gezahlt, sind Sie als Versicherungsnehmer leider verpflichtet, das für diesen Zeitraum bereits erhaltene Krankentagegeld an Ihren Versicherer zurück zu zahlen.
Bedauerlicherweise gilt dies auch, wenn das Geld bereits ausgegeben wurde, wie der BGH in einem Urteil aus 1992 bereits entschieden hat.
Daher ist der Anspruch der Krankenversicherung gegen Sie begründet. Dies gilt jedenfalls unter Zugrundelegung der geltenden Musterbedingungen. Möglicherweise ergibt sich etwas anderes aus den Ihnen konkret gestellten Versicherungsbedingungen. Aufgrund der Einheitlichkeit der Bedingungen ist hiervon jedoch nicht auszugehen. Sie sollten dennoch Ihre AVB dahingehend untersuchen.
Beachten Sie dabei bitte, dass der Rückforderungsanspruch nicht ausdrücklich im Vertragstextes selbst geregelt wurde. Vielmehr wurde dieser Anspruch in der bereits erwähnten BGH-Entscheidung durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung in den § 15 hineingelesen.
Leider ist es mir nichht möglich, Ihnen eine für Sie günstigere Auskunft erteilen.
Ich weise darauf hin, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage erst nach Kenntnis der gesamten Informationen und Vertragsunterlagen möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Meyer,
vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort - auch wenn diese leider nicht zu meinen Gunsten ausgefallen ist.
Kann man hier nicht die gesetzliche Regelung gemaß dem § 50
, Abs. 1 SGB V heranziehen. Hier heißt es:
"Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag .... gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsun-fähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird."
Für mich heißt das laienhaft übersetzt, dass ich der Kranken-versicherung die durch die DRV rückwirkend gezahlte ERM von 02/2012 - 11/2012 erstatte und die Differenz - die Beträge halten sich fast die Waage - die Krankenversicherung trägt.
Wäre das eine Lösung? Ansonsten bleibt mir nur um Ratenzahlung zu bitten, da natürlich das KTG während der Arbietsunfähigkeit verbraucht wurde, die Hälfte davon wurde für die Beiträge zur Krankenversicherung aufgewendet.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Duck 1234
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
der von Ihnen angeführte § 50 SGB V
betrifft das aus der Sozialversicherung stammende Krankengeld, dass von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt wird.
Meine rechtliche Bewertung bezog sich auf das aus der privaten Krankenversicherung resultierende Krankentagegeld. Auf dieses ist aber der § 50 SGB V
nicht anwendbar. Die hierfür einschlägigen Normen ergeben sich aus dem VVG und den entsprechenden Vertragsbestimmungen, da insoweit zwei verschiedene Rechtsgebiete vorliegen.
Falls Sie entgegen meiner Annahme Krankengeld von der GKV bezogen haben sollten, teilen Sie mir dies bitte unter Verwendung meiner E-Mail-Adresse mit.
Anderenfalls verbleibt es leider dabei, dass die Rückforderung ungekürzt erfolgt. Einen sogenannten Entreicherungseinwand, der Ihnen in der vorliegenden Situation helfen könnte gibt es leider nicht.
Sie können versuchen, Zuschüsse zu Ihrer privaten Krankenversicherung bei DRV geltend zu machen, falls dies noch nicht geschehen ist.
Denken Sie auch daran, zu überprüfen, ob der Wegfall der Versicherungsfähigkeit bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente tatsächlich in Ihrem Tarif vereinbart wurde. Weitere Voraussetzung für den Wegfall ist, dass Ihnen ein Anspruch auf Anwartschaftsversicherung eingeräumt worden ist.
Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass hinsichtlich der von Ihnen gezahlten Krankenkassenbeiträge es möglich erscheint, dass Sie von der Krankenkasse darauf hätten hingewiesen werden müssen, dass günstigere Tarife zur Verfügung stehen. In bestimmten Fällen trifft den Versicherer eine dahingehende Informationspflicht, bei deren Nichtbeachtung Schadensersatzansprüche entstehen können. Gerne können Sie mich zur Überprüfung eines solchen Anspruches kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer