Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die nicht geleistete Vorauszahlung ist der Gast in Verzug geraten.
Wenn Sie nicht weiter an den Gast vermieten möchten und Ihm erfolglos eine weitere Frist zur Zahlung gesetzt haben, können Sie aufgrund des Verzuges den Rücktritt vom Vertrag erklären; vgl. § 323 BGB
. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen und dem Gast nachweisbar zugehen. Nach dem Rücktritt können Sie sich um eine anderweitige Vermietung bemühen.
Schwierigkeiten können allerdings dann entstehen, wenn der Gast die Verpflichtung zur Vorauszahlung vor der Anreise bestreitet. Die Fälligkeit der Gegenleistung ist von Ihnen zu belegen. Gelingt dies nicht, geht der Rücktritt ins Leere und der Gast kann ggf. sogar Schadensersatzansprüche haben, falls er vergebens anreist.
Für die Zukunft empfehle ich Ihnen schriftliche Verträge zu machen, um die Absprachen im Einzelnen belegen zu können. Hier im konkreten Fall sollten Sie versuchen, mit dem Gast Einvernehmen über die Vorauszahlungen zu erzielen, sofern die Vorauszahlungsverpflichtung nicht sicher nachweisbar ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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