Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Mit dem Eintritt des Erbfalles geht das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Erblassers kraft Gesetzes auf den (Mit)Erben über, § 1922 BGB
. Dementsprechend ist der Zeitpunkt des Erbfalles zunächst einmal entscheidend dafür, ob die Erbschaft dem Leistungsempfänger als Vermögen – mit den entsprechenden Freibeträgen – oder als Einkommen anzurechnen ist.
Zu trennen hiervon ist allerdings die Frage, ab wann dem Leistungsempfänger die Erbschaft anzurechnen ist.
Hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Erbschaft erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie als „bereites Mittel" zur Verfügung steht. (BSG, 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R
)
In Ihrem Fall stand Ihnen die Erbschaft erst ab dem 15.11.2012, also mit dem Zugang bei Ihrem Empfangsbevollmächtigten, zur Verfügung. Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Anrechnung erfolgen, so dass Sie die zuvor erhaltenen Leistungen nicht zurück erstatten müssen.
In welcher Höhe die Erbschaft angerechnet wird, hängt – wie oben bereits ausgeführt wurde – vom Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles ab. Waren Sie in diesem Zeitpunkt noch nicht im Leistungsbezug, so handelt es sich um Vermögen, für das die Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II
gelten. Waren Sie bereits im Leistungsbezug, so gelten diese Freibeträge nicht.
Im Übrigen sind Sie dazu verpflichtet, der Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald sich in Ihren Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen etwas ändert.
Sie sollten der Behörde also zeitnah Mitteilung über die Erbschaft machen, wobei eine zunächst formlose Mitteilung ausreichend ist. Die Behörde wird Ihnen dann das Formblatt Änderungsmitteilung zukommen lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
vielen Dank für die Auskunft.
Eine Nachfrage habe ich hierzu:
Muss ich der Behörde mitteilen, daß ich eine Erbschaft gemacht habe, oder reicht der Hinweis darauf, daß ich ab 01.11.2012 nicht mehr bezugsberechtigt bin mit der Bitte um einen Rückzahlungsbescheid?
Oder, direkt gefragt, bekomme ich Ärger, wenn ich schreibe "Sg Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen mit daß ich ab 01.11.2012 keine Leistungen mehr aus dem ALG2 beziehen möchte. Bitte übersenden Sie mir einen Rückzahlungsbescheid für die zu viel erhaltenen Leistungen"?
Ich schreibe damit ja nichts falsches und fülle auch kein Formular falsch aus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider wird diese Nachricht nicht ausreichen, da es der Behörde zunächst einmal obliegt zu prüfen, ab wann und in welcher Höhe die Erbschaft angerechnet werden kann.
Natürlich können Sie der Behörde auch erst einmal nur mitteilen, dass Sie ab dem 15.11.2012 über eine Erbschaft verfügen konnten und ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr benötigen. Im Falle einer entsprechenden Nachfrage werden Sie allerdings die konkrete Höhe der Erbschaft mitteilen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt