Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:
eine Einstellung des Verfahrens-wie von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen- bedeutet nicht,dass Sie auch versicherungs-oder zivilrechtlich zwingend zu 100% an dem Unfall schuld sein müssen.
Aufgrund Ihrer Schilderung besteht jedenfalls-juristisch und vom Gesetz gesehen- eine erhebliche Mitschuld Ihrerseits an dem Unfall .Hätten Sie sich wie ein ideal fahrender
Teilnehmer am Straßenverkehr verhalten,so wäre es nicht zu der
Körperverletzung gekommen.Deshalb ist der Straftatbestand der
fahrlässigen Körperverletzung erfüllt.
Eine Einstellung ist(jedenfalls ,wenn die Geldauflage nicht un angemessen hoch ist) allemal besser als eine Verurteilung,da man
im zuletzt genannten Fall vorbestraft ist.Nach Zahlung der Geldauflage ist das eingeleitete Strafverfahren beendet,
wegen derselben Sache kann dann vom Staatsanwalt nichts mehr auf Sie zukommen.
Unabhängig von dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft(= das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen)wird anhand des Unfallherganges von Ihrer Haftpflichtversicherung eine etwaige Mitschuld/Verursachung der Fußgängerin geprüft.Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt (Stoppschild)ist eine solche Mitschuld aber fraglich,zumindest -wenn überhaupt- aber nur mit einer sehr geringen Quote anzusetzen.
Dementsprechend wird Ihre Versicherung die eingetretenen Schäden(=Schmerzensgeld,Behandlungskosten u.ä.) nach dem von Ihnen geschilderten Unfallverlauf zumindest ganz überwiegend an die Unfallbeteiligte(=Fußgängerin)
erstatten müssen.
Sodann kommt auf Sie noch die unfallbedingte Einstufung in eine ungünstigere Schadensrabattfreiheitsklasse (=weniger Prozente) zu,was für die Zukunft eine Steigerung Ihrer Haftpflichtbeiträge bedeutet.Die Höhe wir Ihnen Ihre Versicherung nach erfolgter Schadensregulierung mitteilen .
Sollte danach (halte ich aber vorliegend für sehr unwahrscheinlich)die Steigerung Ihrer zukünftigen Beiträge (s.o.) teurer sein als der Schadensausgleich an die Fußgängerin,so haben Sie dann
die Möglichkeit,diesen Schadensausgleich selbst zu übernehmen,um
eben die Einstufung in die teurere Schadensfreiheitsklasse für die Zukunft abzuwenden.
Soviel zu Ihrer Information
mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 24.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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