Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Vertragspartner muss er beweisen können:
- das ein Mangel vorliegt,
- das er nicht privat bei Ihnen gekauft hat,
da er sich auf beides beruft.
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen Rechtsnorm beruft. Deshalb muss nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB
in seinem Fall eingreifen oder § 13 BGB
- die Verbrauchereigenschaft.
In der Tat hat Ihr Vertragspartner durch sein Mail aller Voraussicht nach eine gewerbliche Tätigkeit und einen gewerblichen Kauf zugegeben, zumindest spricht eine starke Indizwirkung dafür.
Ihr Käufer dürfte es also sehr schwer haben, dagegen anzukämpfen, zumal hier der handschriftliche Hinweise, er kaufe privat nachträglich erfolgte und von Ihnen der Fälschungseinwand plausibel erhoben werden kann.
Eine Gewährleistungsverkürzung ist bei gewerblichen Käufen möglich.
Ich würde daher nicht auf Ihren Käufer weiter zugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Schilderung, dies hat mir schon sehr geholfen.
Die Verkürzung der Gewährleistung bei Gewerbe von zwei auf ein Jahr, ist aber grundsätzlich durch die unterschriebenen AGB´s möglich?
(Ich dachte, dies ist möglich, aber beim kompletten Ausschluss der Gewährleistung reichen die AGBs nicht aus, es muss extra ein Vertrag geschlossen werden) ?
Liege ich da richtig?
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Das funktioniert schon durch AGBs, nur nicht gegenüber Verbrauchern, sehr wohl aber bei Unternehmern/Kaufleuten, solange letzterer dieser die Ware selbst nutzt und nicht an einen Verbraucher weiterverkauft - was abklärbar ist und hier aller Voraussicht nach nicht vorliegen wird (auch wenn dieses hier in Bezug auf die Unternehmereigenschaft streitig ist, was als Vorfrage zu klären ist).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt