Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben den empfohlenen Richtpreis in Relation der Anzahl der Fragen erheblich unterschritten und dadurch bei der Frage der Dringlichkeit / Detailtiefe die niedrigste Variante gewählt. Ich darf um Beachtung beim Lesen der Antwort und Ihrer Bewertung bitten. Nun zur Antwort Ihrer Fragen:
1.)
Sie müssen dort nicht hin. Machen Sie gar keine Angaben und beauftragen Sie einen Rechtsanwalt. Nach Akteneinsicht kann dann das weitere Vorgehen abgesprochen werden.
Natürlich haften Sie für die mutwilligen Beschädigungen. Wenn der Wert der Ersatzleistungen strittig wird, wird ein teurer Sachverständiger eingeschaltet. Der legt einen Wert fest, dem ein Gericht in der Regel dann auch folgen wird.
2.)
Der Polizist muss Ihnen gegenüber keine Angaben zu unbeteiligten Dritten machen. Daher ist die Einschaltung des Rechtsanwaltes sinnvoll, da dieser die Akte zur Einsicht bekommt.
Steht der Akteninhalt fest, also auch mögliche Belastungszeugen / Video etc. kann danach das weitere Vorgehen abgeklärt werden.
3.)
Sicher ist die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher oder fahrlässiger Sachbeschädigung relevant. Erst nach Akteneinsicht sollten Sie ggfs. etwas zugeben. Ein Geständnis wirkt strafmildernd.
4.)
Nein!
5.)
Die mögliche Konsequenz wäre eine Verurteilung. Sollte die Beweislage (die man erst nach Akteneinsicht beurteilen kann) nicht reichen, würde das Verfahren eingestellt oder es kommt zum Freispruch.
Ihr oberstes Ziel können Sie nicht erreichen, da bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist. Der Arbeitgeber wird davon aber nicht informiert, solange es kein öffentlicher Arbeitgeber ist.
Eine Möglichkeit, den Geschädigten mit in die Verantwortung zu ziehen, gibt es so nicht. Damals hätten Sie ein Abschleppunternehmen rufen können. Auch wenn der Ärger verständlich ist; das ist kein Grund/Rechtfertigung für eine Sachbeschädigung, so dass Sie auch nun nicht ein Mitverschulden konstruieren können. Auch eine Strafanzeige Ihrerseits würde keinen Erfolg bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Diese Antwort ist vom 28.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ich selbst kann also keine Akteneinsicht erhalten?
Sehr geehrte Ratsuchende,
doch, das können Sie.
Aber Sie schreiben selbst, dass die große Gefahr besteht, dass Sie sich dabei dann hinreißen lassen könnten, vielleicht etwas zu sagen, was man besser nicht sagen sollte.
Die Gefahr, dass ein Polizeibeamter dann vielleicht die Sache noch ausweitet, kann nicht geleugnet werden.
Daher sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt einholen lassen. Sicherlich kostet dass auch Geld. Aber eine unbedachte Aussage Ihrerseits ist ganz bestimmt viel teurer.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Fax: 0441 / 26 8 92
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