Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zur Frage 1:
Der Zugewinnausgleichanspruch verjährt in 3 Jahren (§195 BGB
)nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Wenn die Scheidung bereits im Schediungstermin im November 2010 rechtskräftig wurde, dann würde die Verjahrung am 31.12.2013 eintreten. Sollte Ihre geschiedene Ehefrau bereits Zugewinnausgleichsanprüche geltend gemacht haben, z.b. durch Stellung des Antrages auf Zugewinnausgleich beim zuständigen Gericht, würde dadurch die Hemmung der Verjährung eintreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1
, § 253 Abs. 1 ZPO
). Sollte Ihre Ehefrau allerdings bis zum 31.12.2013 ihre Zugewinnausgleichansprüche nicht geltend machen, würde am 31.12.2013 die Verjährung eintreten, so dass die Durchsetzung der evt. Zugewinnausgleichsansprüche nicht möglich wäre.
Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist für die Bewertung des Endvermögens maßgebend.Das ist ein sog. Stichtag (1384 BGB).
Frage 2:
Ob ein Anspruch auf Ausgleichsforderung besteht, hängt davon ab, was im Scheidungstermin bezüglich der Übertragung der Miteigentumshälfte auf Sie beschlossen wurde.Ist evt.vereinbart worden, dass durch die Übertragung der Miteigentumshälfte auf Sie sämtliche Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind?In einem solchen Fall steht Ihrer geschiedenen Ehefrau keine Ausgleichsforderung zu. Der Inhalt des Scheidungsbeschlusses bzw. die im Scheidungstermin vergleichsweise getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Zusammenhang sehr wichtig.Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist für die Berechnung der konkreten Ausgleichforderung nicht ausreichend.
Frage 3:
Bei der Berechnung der evt. Zugewinnausgleichsansprüche finden die bestehenden Verbindlichkeiten sehr wohl Berücksichtigung, und zwar beim Endvermögen, weil das Anvangsvermögen sowohl bei Ihnen als auch bei Ihrer geschiedenen Ehefrau 0,00 Euro betrug.
Wie ich bereits bei der Frage 2 erwähnte,ist der von Ihnen geschilderte Sachverhalt etwas zu "dünn", um eine detallierte Berechnung der evt. Ausgleichsforderung vorzunehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass für eine ausführliche Berechnung Ihr Einsatz nicht ausreichend ist, da zum einen Informationen fehlen und zum anderen ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von ca. 1-2 Stunden anfallen würde, sofern die Unterlagen/Informationen komplett sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Janna Stefan, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Janna Stefan
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Web: http://www.rechtsanwältin-janna-stefan.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Janna Stefan
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre Antworten, leider sind meine nicht Fragen eindeutig geklärt worden.
Einerseits kann ich hier nicht alle Informationen aufgrund der Vertraulichkeit in diesem Portal veröffentlichen und andererseits ging es mir auch nicht um eine ausführliche Berechnung des Zugewinnausgleichs. Dies ist mir bereits bekannt und ich wäre damit zum Anwalt gegangen.
Es ging mir konkret nur um eine Antwort, ob meiner Ex-Frau ein Ausgleichsanspruch zusteht oder nicht.
Hierzu hätte man schon eine grobe Überschlagsrechnung und Aussage machen können, ohne detaillierte Bestandsaufnahme der Vermögenswerte, Indexierung, usw.
Im Scheidungsbeschluss (Protokoll) sind die Zugewinnausgleichsansprüche nicht mit aufgenommen worden, auch nicht im Zusammenhang mit der Übertragung der Miteigentumshälfte auf mich, stellvertretend für unsere nicht volljährigen Kinder.
Nachfrage zur Antwort 2:
Sie haben geschrieben, "Der Inhalt des Scheidungsbeschlusses bzw. die im Scheidungstermin vergleichsweise getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Zusammenhang sehr wichtig."
Ich hatte es so verstanden, dass als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags gilt, der bereits vor dem Scheidungstermin liegt.
Warum werden die im späteren Scheidungstermin beschlossenen Vereinbarungen hier dann mit herangezogen?
Nachfrage zur Antwort 3:
Werden die Verbindlichkeiten hälftig auf meine Ex-Frau und mich (beide sind im Grundbuch als Schuldner eingetragen) oder voll auf meine Ex-Frau angerechnet, da sie allein das Darlehen abzahlt?
Vielen Dank, MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage 1:
Es bleibt dabei, dass als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages gilt.
Die im Scheidungstermin evt. getroffenenen Vereinbarungen bezüglich der Zugewinnausgleichsansprüche (z.b. Verzicht auf gegenseitige Ausgleichsansprüche etc.), was nicht selten vorkommt, um weitere Gerichtsverfahren zu vermeiden, haben mit der Berechnung der evt. Zugewinnausgleichsansprüche nichts zu tun. Nach Ihren Angaben wurden im Scheidungstermin keine Vereinbarungen bezüglich der Zugewinnausgleichsansprüche getroffen,so dass Ihrer geschiedenen Ehefrau grundsätzlich ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht, der zu berechnen wäre.
Das Anfangsvermögen betrug auf beiden Seiten 0,00 Euro.
Zum Endvermögen gehört, soweit ich das dem Sachverhalt entnehmen kann,lediglich die in der Ehe erworbene Eigentumswohnung. Bei dem Endvermögen würde auf beiden Seiten jeweils 68.500 Euro (Aktiva) auftauchen. Die Verbindlichkeiten wären auf beiden Seiten jeweils mit 39.500 Euro (Passiva) zu berücksichtigen. In einem solchen Fall würde der Zugewinn auf beiden Seiten 29.000 Euro Euro betragen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, §1373 BGB
. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, §1378 BGB
. In Ihrem Fall würde sich für Ihre Ehefrau keine Ausgleichsforderung ergeben.
Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung der Ausgleichsforderung sämtliche Vermögenswerte nach Abzug der evt. bestehenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen wären.
Ihre Nachfrage zu Antwort 3 habe ich bereits oben mitbeantwortet.
Sehr geehrter Ratsuchender,
folgende Ergänzung:
Wenn Ihre geschiedene Ehefrau die Verbindlichkeiten alleine bedient, hat Sie gegen Sie im Innenverhältnis grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die hälftige Erstattung des von ihr gezahlten Betrages, vorausgesetzt ihr seid beide Kreditnehmer. In diesem Zusammenhang gehe ich davon aus, dass der Erwerb der Eigentumswohnung fremdfinanziert wurde.
Dies müsste bei der Berechnung mitberücksichtigt werden, so dass sich in diesem Fall sehr wohl ein Zugewinnausgleichsanspruch zugunsten Ihrer geschiedenen Ehefrau ergeben könnte.Die von mir oben vorgenommene Berechnung berücksichtigt diesen Umstand nicht.