Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Was heißt hier "sofort"? Im vorliegenden Fall hat unsere Nachbarin 8 Monate gewartet, bis sie Widerspruch eingelegt und ein Ingeniuerbüro beuftragt hat, den Grenzverlauf nachzumessen. Zu diesem Zeitpunkt war die Garage schon fertiggestellt. Wie sieht es hier mit Referenzurteilen aus, um den Begriff "sofort" näher einzugrenzen? "
Die Referenzen sind immer jene des Einzelfalls.
Jedoch hat die Rechtsprechung sich auf die Formel:
"Es muss einerseits die Grenzüberschreitung für den Nachbarn erkennbar und andererseits eine Zerstörung wirtschaftlich erheblicher Werte noch vermeidbar sein (AllgM, RGZ 109, 107
, 109; BGHZ 59, 191
, 196 = NJW 1972, 1750
; MK/Säcker Rn 25; Palandt/Bassenge Rn 10). Jedenfalls reicht der bloße Beginn von zur Grenzüberschreitung geeigneten Baumaßnahmen noch nicht aus. Da der Nachbar nicht ohne weiteres zu Nachforschungen verpflichtet ist, muss die Grenzüberschreitung ohne besondere Mühe erkennbar sein, was uU bereits bei der Anlage von Fundamenten der Fall sein kann (Dehner B § 24, 22; Staudinger/Roth Rn 33). (BeckOK § 912 Rn. 17)"
und
"Letzteres liegt vor, wenn so rechtzeitig widersprochen wird, dass die Beseitigung des Überbaus ohne erhebliche Zerstörung möglich ist (BGHZ 59, 196). (Schulze u.a. BGB § 912
Rn. 11)"
Das jeweils zitierte BGH Urteil (Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70
) führt aus:
"Ausschlaggebend ist daher, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles noch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des Überbaues zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden."
Nach dem Dafürhalten des BGH wäre damit der Widerspruch nicht rechtzeitig erfolgt.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
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Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann
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Diese Antwort ist vom 22.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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