Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Die ohne Zustimmung des früheren Arbeitgebers erfolgte Veräußerung stellt einen Vermögensdelikt und somit eine Straftat dar.
Es wird schwer sein, ohne den Arbeitgeber zu "involvieren", sich entlasten zu können. Jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass mir der Inhalt der Ermittlungsakte nihct bekannt ist.
Aus diesem Grunde dürfte es schwer sein, ohne den Inhalt der Akte zu kennen, Ihre Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten.
Insbesondere würde aus der Akte hervor gehen, in welchen Zusammenhang und unter welchen Umständen, das Handy damals für Betrugsstraftaten verwendet wurde. Demnach gilt es zunächst, auszuschließen, dass Sie damals gar keinen Zugriff auf das Handy hatten und demnach als Täterin bzw. Mittäterin oder Teilnehmerin einer Straftat nicht in Betracht kommen können.
Arbeitgeber, Kollegen etc. können taugliche Zeugen sein, um Sie zu entlasten. Möglicher weise ist eine effektive Verteidigung ohne "Involvierung" des früheren Arbeitgebers gar nicht möglich.
Gegebenenfalls müssten Sie zum Zwecke einer effektiven Verteidgung plausibel darlegen können, dass zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Tatzeiten Sie gar keinen Zugriff auf das Handy gehabt haben.
Äußern Sie sich hingegen sinngemäß dahingehend, dass Sie zu diesem Zeitpunkt das Handy nicht im Besitz hatten aber nicht sagen wollen, wer es denn potenziell im Besitz gehabt haben könnte, wäre das für Ihre Verteidigung nicht unbedingt dienlich.
Ich kann Ihnen nur anraten, sich zu der Sache nicht einzulassen, ohne vorher einen Verteidiger Ihrer Wahl zu konsultieren. Denn dieser könnte sich als Ihr Verteidger bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft bestellen und Akteneinsicht beantragen.
Nur durch eine Akteneinsicht haben Sie (bzw. Ihr Verteidiger) Kenntnis über das gesamte Ermittlungsverfahren.
Wie Sie sehen, kann eine eindeutige Prognose ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht erfolgen. Sollten Sie sich entschließen, einen Rechtsanwalt als Verteidiger aufzusuchen, kann ich Ihnen nur dringlichst empfehlen dies vor der polizeilichen Einlassung zu tun. Gerne würde ich Ihnen hierüfr zur Verfügung stehen.
Vermeintlich entlastende Aussagen können den Beschuldigten derart belasten, dass insbesondere hierdurch auch dem Verteidiger die Arbeit erschwert wird.
Sie sollten noch wissen, dass Sie rechtlich nicht verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten, also dort zu erscheinen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaftt zu haben. Sollten Unklarheiten bestehen, machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 19.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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