Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn die Zahlungen nicht der Einkommensteuer unterliegen, müssen Ihre Eltern beachten, dass die Zahlung auf jeden Fall als Schenkungen beurteilt werden würden, so dass Ihre Eltern Schenkungssteuererklärungen abgeben müssten.
Gemäß Erbschaftssteuergesetz fallen bei Erwerben durch Schenkung von Kindern an die Eltern in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 EUR je Elternteil innerhalb von 10 Jahren.
Hier macht es eher steuerlich Sinn, eine Rente zu vereinbaren gegen Übertragung der Immobilien, da der Kapitalwert der Rente den Immobilienwert reduziert, was für die Festsetzung einer Schenkungssteuer relevant wird. Und die Zahlungen der Renten an die Eltern bei den Kindern die Einkommensteuer reduziert, da diese Sonderausgaben sind.
Selbstverständlich haben Ihre Eltern aber sodann im Rahmen der Einkommensteuer die Renten zu besteuern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt